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G. 86.
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge:
1) auf Zulassung oder Veränderung der im 8. 85 bezeichneten Wasser-
bauanlagen gegen den Widerspruch Betheiligter;
2) auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen Stauanlagen und über
den Widerspruch Betheiligter;
3) auf Führung von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben oder Drains
durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten für Drains-
anlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung von Werken
zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden Grundstücken,
nach §#. 6 bis 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1834 und nach dem
Gesetze vom 17. Dezember 1857;
4) auf Feststellung des Beitrags, welchen Gemeinden oder Private nach
§. 3 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 zu den Kosten
von Wasserbauten zu leisten haben, welche nach ihrem Gegenstande und
Zwecke nicht nur als Staats-, sondern zugleich als Gemeinde= oder
Privatbauten erscheinen, nach F. 18 der Verordnung vom 31. Dezember
1824.
Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
VI. Vorschriften für den Geltungsbereich der Nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858,
betreffend Entwässerungs= und Bewässerungsaulagen (Verordnungsbl. S. 100); der Groß-
hergoglich Hessischen Gesetze vom 18. Februar P858, betreffend die Aufräumung und Unter-
haltung der Bäche (Regierungsbl. S. 65), vom 19. Februar 1853, betreffend die Regulirung
der Bäche (Regierungsbl. S. 70)) vom 20. Februar 1853, betreffend die Errichtung und
Beaufsichtigung der Wassertriebwerke (Regierungsbl. S. 75) und vom 2. Jannar 1858,
betreffend die Entwässerung von Grundstücken (Regierungsbl. S. 33);, beziehungsweise der
Landgräflich Hessischen Gesetze vom 15. Juli 1862 über Errichtung und Beaufsichtigung der
Wassertriebwerke (Archiv S. 895) und vom 15. Juli 1862, betreffend die Entwässerung von
Grundstücken (Archiv S. 889).
. 87.
Der Bezirksausschuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung:
1) über die nach Artikel 4 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom
18. Februar 1853 erforderliche Genehmigung der vertragsmäßigen
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande (Konkurrenz),
behufs gemeinsamer Aufbringung der Kosten für Aufräumung und
Unterhaltung eines Baches;
2) über die Genehmigung zu einer Bachregulirung, zu Ent= und Bewässe-
rungsanlagen oder zur Anlage von Wassertriebwerken nach §#F. 2, 19,
(Tr. 8952.) 44“