Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 301 — 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover. 
Erster Abschnitt. 
Kirchengemeinden und deren Organe. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Zu der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover gehören: 
1) die reformirten Gemeinden im Fürstenthum Ostfriesland, 
2)= " - in der Grafschaft Bentheim, 
3) - - in der Niedergrafschaft Lingen und in der 
Stadt Papenburg, 
4) - - im Herzogthum Bremen, 
5) - in der Grafschaft Plesse. 
Dieselbe wird einer Kirchenbehörde mit kollegialischer Verfassung unterstellt. 
§. 2. 
Die Kirchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen selbstständig. Organe dieser Selbstverwaltung sind die Kirchenräthe 
und die Gemeindevertretungen. 
g. 3. 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenrath und eine Gemeindevertretung 
gemäß der nachfolgenden Ordnung gebildet. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramte ver- 
bunden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenräthe und Ge- 
meindevertretungen der einzelnen Kirchengemeinden zu einer gemeinsamen berathenden 
und beschließenden Körperschaft zusammen. 
II. Kirchenrath. 
1. Mitglieder des Kirchenraths 
C. 4. 
Der Kirchenrath (Presbyterium) besteht: 
1) aus dem Pfarrer der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarramt, 
2) aus den Kirchenältesten (Presbytern), welche, soweit ihre Ernennung 
nicht dem Patron zusteht, durch die Gemeinden gewählt werden. 
(Nr. 8954.
	        
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