Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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oder der Patronatsvertreter ist immer berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß 
des Kirchenraths und mit Genehmigung des Vorstandes der Bezirkssynode eine 
Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde 
erfolgen. 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Abstim- 
mung erfolgt mittels gedruckter oder geschriebener Stimmzettel. Vom Kirchen- 
rathe kann mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden, wenn nicht 
mindestens zehn Wähler Widerspruch erheben. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für 
die zur Ergänzung der Gemeindeorgane erforderliche Zahl von Personen nicht 
ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere Wahl in der 
Weise fortzusetzen, daß derjenige von den bei der vorhergehenden Abstimmung 
Benannten ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ueber die Wahlhandlung wird ein Pro- 
tokoll aufgenommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden 
und zwei Mitgliedern des Kirchenraths unterzeichnet. 
K. 42. 
Unmittelbar nach der Wahl hat der Kirchenrath zu prüfen, ob das Wahl- 
verfahren in formell gültiger Weise stattgefunden hat. Ergiebt diese Prüfung 
Anstände, welche die Gültigkeit des gesammten Wahlverfahrens oder einzelner 
Theile desselben in Frage stellen, so hat der Kirchenrath das zur Erledigung Er- 
forderliche, nöthigenfalls eine Neuwahl anzuordnen. Ist das Wahlverfahren in 
formeller Hinsicht ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt, 
so werden die Namen der gewählten Kirchenältesten und Gemeindevertreter an 
zwei aufeinander folgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zu der zweiten Verkündung von 
jedem wahlberechtigten Gemeindegliede erhoben werden. Ueber dieselben entscheidet 
der Kirchenrath, und auf eingelegte Berufung, für welche von Qustellung der 
Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstand der 
Bezirkssynode. 
  
S. 43. 
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenältesten oder eines Gemeinde- 
vertreters nur ablehnen oder niederlegen: 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) das Amt schon bekleidet haben, sofern seit dem Austritt drei Jahre 
noch nicht verflossen sind, 
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränk- 
lichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem 
Amte unvereinbar sind.
	        
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