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Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenrath, und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu-
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vor-
stand der Bezirkssynode endgültig.
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Amtes
verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für kirchliche Aemter auf
die nächsten sechs Jahre. Wahlrecht und Wählbarkeit können ihm auf sein Gesuch
von dem Kirchenrathe wieder beigelegt werden.
K. 44.
Ist für die Kirchenrathswahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der
Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen
gefallen ist, so hat in diesem Falle der Vorstand der Bezirkssynode die Kirchen-
ältesten zu ernennen.
Ist aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern nicht zu
Stande gekommen, so werden die Rechte derselben durch den Kirchenrath bis
dahin ausgeübt, daß die Gemeinde eine Vertretung wählt.
S. 45.
Das Amt der Kirchenältesten und Gemeindevertreter dauert sechs Jahre.
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar und bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
In Gemeinden, wo eine längere Amtedauer der Kirchenältesten herkömmlich
ist, kann die Amtsdauer derselben durch Beschluß der Gemeindevertretung auf
zwölf Jahre festgesetzt werden, und scheidet alsdann die Hälfte der Kirchenältesten
von sechs zu sechs Jahren aus.
g. 46.
st das Amt eines Kirchenältesten oder eines Gemeindevertreters außer der
Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit der Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann.
Die Entlassung eines Kirchenältesten oder eines Gemeindevertreters erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft,
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Kirchen-
raths durch den Vorstand der Bezirkssynode.
Gegen die Entscheidung steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen
nach erfolgter Zustellung der Entscheidung die Berufung an die Kirchenbehörde
und den Ausschuß der Gesammtsynode zu.
Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der angefochtenen
Entscheidung aufgehalten. Die Kirchenbehörde ist jedoch befugt, vorläufig die
Suspension des Kirchenältesten oder Gemeindevertreters auszusprechen.
(Nr. 8954.) 51“