324 Not.-Ges. Art. 14. Mangelhafte Protokollirung.
allein hierauf kommt es nicht an, wenn sich die
klägerischen Behauptungen in Wahrheit verhalten
und der Vertrag vom 7. Dez. 1866 wegen Manels
der Uebereinstimmung zwischen dem wahren
Winen der Kontrahenten und dessen Beurkundung
nichtig ist, da das entscheidende Moment in jenem
Mangel an Uebereinstimmung und nicht in dem
Irrthume, in welchem die Urkunde unterschrieben
wurde, liegt, und andererseits der Vertragspunkt, in
welchem diese Uebereinstimmung mangelt, wenn
auch kein essentieller, so doch ein gewichtiger, auf
die Eingehung des Cessionsvertrages einflußreicher
ist. Da übrigens die Behauptungen, worauf Kläger
seine Klage auf Annullirung des Cessionsvertrages
stützt, von der Beklagten widersprochen sind,
müssen solche dem Kläger zum Beweise auferlegt
werden, und zwar dahin, daß beim Abschlusse des
Cessionsvertrages vom 7. Dez. 1866 zwischen ihm
und der Cedentin K. S. vereinbart und von ihnen
oder doch von K. S. dem protokollirenden Notare
erklärt worden sei, daß die Cedentin für die Bonität
der cedirten Forderung zu haften habe.“
Nachschrift des Einsenders. Vorstehendes
Erkenntniß unterscheidet sich von den Erkenntnissen
vom 4. Juni 1864 und 6. Nov. 1866
(Bl. f. RA. Bd. XXIX S. 282 und Bd. XXXII
S. 74), welche — im Verhältnisse der Kontrahen-.
ten unter sich — gegen ein vom Notare begangenes
Beurkundungsversehen jede Rechtshilfe versagen,
sehr wesentlich, indem es die Lehre verwirft,
nach welcher sich der die fehlerhafte Urkunde unterschreibende
Kontrahent den ihm zugehenden Schaden
selbst beizumessen hat.
Es unterscheidet sich aber auch nicht minder
wesentlich von dem Erkenntnisse vom 28. Dezember
1865 und den Gründen zum Erkenntnisse vom
30. März 1864 (Bl. f. RA. Bd. XXXIII S. 361
und 363), indem es die von diesen zugelassene