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Aus dem 1. Bd. sind in dieser Hinsicht folgende Arbeiten hervorzubeben:
F. Meırı: „Eine offizielle Heimstätte für das Peregrinenrecht der modernen
Welt“. — STAMATIOS ANTONOPOULOS und F. MEYER: „Ueber die Exterritorialität
der Ausländer in der Türkei mit Rücksicht auf die Gerichtsbarkeit
in Civil- und Strafprozessen“. — PasquaLe FiorRE: „Der Staat und die
Rechte der Menschen“.
Bd. 2: Pauı HeıLBorn: „Kauffahrteischiffe in fremden Gewässern“. —
Karı Leumann: „Kolonialgesellschaftsrecht in Vergangenheit und Gegenwart“.
Bd. 3: Konrap BornHAK: „Die Rechtsformen kolonialer Ausbreitung
der europäischen Staaten‘. — GEORGES BryY: „Die gemischten Berufsvereine
der Arbeitgeber und Arbeiter in Frankreich seit dem Gesetz vom 21. März
1884*. — VLapImır Papparava: „Die rechtliche Stellung der Fremden in
Brasilien“.
Bd. 4: Ernst NEUKAMP: „Das Zwangsmoment im Recht in entwicklungsgeschichtlicher
Beleuchtung“. — HERMANN VON SCHULLERN: „Grundlagen der
neuesten Steuerreformen“.
Die vorstehenden Mitteilungen dürften erkennen lassen, in welchem
Umfange die „Internationale Vereinigung“ mit Erfolg bestrebt ist, die Rechtsvergleichung
und die vergleichende Volkswirtschaftslehre zu fördern, Wissenszweige,
die bei der ständig fortschreitenden Kulturgemeinschaft aller Nationen
der Erde von Jahr zu Jahr an Wert und Bedeutung gewinnen.
Der Berichterstatter würde es mit ganz besonderer Genugthuung begrüssen,
wenn seine kurzen Mitteilungen über die Ziele der „Internationalen
Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre“
dazu beitragen sollten, dieser Vereinigung zahlreiche neue Mitglieder zuzuführen,
da deren Bestrebungen sowohl im Interesse der Wissenschaft, wie
zwecks weiteren Ausbaus der Kulturgemeinschaft der civilisierten Nationen
die allseitigste Förderung verdienen.
Köln. Neukamp.
Kistiakowski, Gesellschaft und Einzelwesen. Eine methodologische
Studie. Berlin, Otto Liebmann, 1899.
Der Verfasser stellt sich die Aufgabe, mit Hilfe allgemein logischer
Gründe aus dem ganzen Komplex sozial-geistiger Erscheinungen solche
gesellschattlich-psychischen Vorgänge, die ihre eigene kausale Gesetzmässigkeit
aufweisen, auszuscheiden. Er ist nämlich der Meinung, dass in der
Gesellschaft nicht nur individualpsychologische Gesetze wirken, sondern betrachtet
es als Thatsache, dass der Mensch in der Gesellschaft sein Wesen
verändert, dass zwischen individual- und sozial-psychologischen Erscheinungen
ein prinzipieller Gegeusatz vorhanden sei, so dass z.B. die Thäter bei der Verübung
eines Massenverbrechens halb unzurechnungsfähig seien. Der allge-