Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 28. 
  
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869, 
S. 3231. — Gesehz, betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Userbesigern an 
öffentlichen Flüssen, S. 333. — Geset, betreffend die Aufhebung der Ufer-, Ward- und h 
ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glah, vom 12. September 1763, S. 338. 
  
(Nr. 8955.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, 
vom 25. Dezember 1869. Vom 20. August 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen v. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgte 
Artikel I. 
Die 99.7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Siffer 1c,# 
und 3 des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 
1869 (Gesetz= Samml. S. 1288) werden durch nachstehende, den bisherigen Iffer- 
zahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt. 
§. 7 Absatz 2. 
Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordentlichen Einnahmen 
ist ein Reservefonds zu bilden, welcher mindestens bis zur Höhe von 3 Prozent 
der Verbindlichkeiten der Bank zu bringen ist, und welcher dazu dient, etwa 
rückständige Amortisationsbeiträge, Zinsen und Kosten vorzuschießen und etwaige 
Ausfälle zu decken. Dieser Fonds, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht 
hat, seine eigenen Zinsen zuwachsen, darf nur in Schuldverschreibungen, welche 
von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher 
Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung 
von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich 
garantirt ist, oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten 
in Preußen bestehenden Rentenbanken, oder in Schuldverschreibungen, welche von 
Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder 
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar 
sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, belegt werden. 
§. 8 Absatz 2. 
Auch ist sie befugt, die im V. 7 bezeichneten Papiere mit diesen Geldern, 
jedoch höchstens auf drei Monate und mit einem Abschlage von mindestens zehn 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8955.) 54 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1883.
	        
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