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Der Uferbesitzer ist mit Ausnahme der Fälle, in welchen es sich um Ein-
räumung von Grund und Boden zur Anlegung von Deckwerken, Buhnen,
Coupirungen oder anderen Stromregulirungswerken handelt, befugt, die Ent-
scheidung des Landraths, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde (in Hannover
der betreffenden Obrigkeit), über den Gegenstand und den Umfang der der Strom-
bauverwaltung einzuräumenden Rechte zu beantragen.
Gegen diese Entscheidung steht beiden Theilen innerhalb zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu.
Die Strombauverwaltung kann in Fällen, in welchen die Ausführung
nicht ohne überwiegenden Nachtheil für das Gemeinwesen ausgesetzt werden kann,
die ihr im F. 3 eingeräumten Befugnisse ausüben, obwohl von dem Uferbesitzer
die Entscheidung des Landraths beantragt ist.
G. 5.
Anlandungen, welche in Folge von Anlagen der in F. 3 gedachten Art
entstehen, gehören Demjenigen, an dessen Ufer sich dieselben angesetzt haben, nach
denselben Grundsätzen, wie die sich von selbst bildenden Anlandungen; der Ufer-
besitzer darf jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 6, nicht ohne Ge-
nehmigung der Strombauverwaltung in den Besitz der so entstehenden An-
landungen treten.
Die Strombauverwaltung ist berechtigt, die gedachten Anlandungen, mögen
sie in Zukunft entstehen oder bereits entstanden sein, auszubilden und soweit zu
befestigen, daß sie ohne Nachtheil für den Strom mit Vorbehalt der Vorschriften
der §. 7 und 10 benutzt werden können. Zu diesem Zmwecke tritt der Staat in
den Besitz und in die Nutzung derselben.
Dem Ufferbesitzer muß jedoch die Verbindung mit dem Flusse selbst und
dessen Benutzung, soweit es seine wirthschaftlichen Interessen fordern, gestattet werden.
Liegen die künstlichen Anlandungen vor öffentlichen Führen, Anlande-
plätzen u. s. w., so hat die Strombauverwaltung deren Ausbildung und demnächstige
Freigebung möglichst zu beschleunigen, auch Fürsorge für zweckentsprechenden Zu-
gang zur Fähre zu treffen.
Im Falle einer Verpachtung ist bei gleichem Gebot dem Uferbesitzer der
Vorzug zu geben.
Das Jagdrecht steht dem Uferbesitzer zuf die Ausübung desselben unter-
liegt jedoch, abgesehen von den Vorschriften der Jagdpolizeigesetze, der Beschränkung,
daß die Strombauverwaltung das Betreten der Anlandung zu verbieten berechtigt ist.
F. 6.
Sobald das im §#. 5 bezeichnete Ziel erreicht ist, die zur Erreichung des-
selben erforderlichen Arbeiten seitens der Strombauverwaltung eingestellt sind,
oder die Strombauverwaltung von der ihr gemäß §. 5 Absatz 2 zustehenden Be-
fugniß nicht Gebrauch macht, steht dem Uferbesitzer das Recht zu, gegen Erstattung
des Werths der durch die Anlagen entstandenen Anlandung in den Besitz derselben