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stehenden, im Regulirungsplane nicht vorgesehenen Abbruch der Ufer vorgebeugt
werde und daß da, wo solcher dennoch stattfindet, gegen weitere Beschädigung
Schutzmaßregeln ergriffen werden.
K. 13.
Zur Ausübung der der Strombauverwaltung in diesem Gesetze beigelegten
Befugnisse sind deren Lokalbaubeamten zuständig.
Gegen die von ihnen getroffenen Anordnungen findet unbeschadet der im
P. 4 vorgesehenen Entscheidung des Landraths 2c. die Beschwerde in den Bezirken
der Rhein-, Elb= und Oderstrombaudirektion an den Oberpräsidenten der Rhein-
provinz, beziehungsweise von Sachsen und Schlesien, im Stadtbezirke Berlin an
den Oberpräsidenten, im Uebrigen an die Regierungspräsidenten beziehungsweise
Landdrosten, gegen den auf die Beschwerde erlassenen Bescheid unter den Voraus-
setzungen des §. 63 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291)
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht oder die Be-
schwerde an den zuständigen Minister statt.
Zu den Anordnungen im Sinne dieses Paragraphen gehören auch die
Beschlüsse darüber, ob die Voraussetzungen für die Besitzübertragung nach F. 6
als vorhanden anzuerkennen sind.
K. 14.
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder unter eigenmächtiger
Abweichung von dem genehmigten Ausführungsplane Anlandungen, Sandbänke,
Felsen, Inseln oder vortretende Uferstrecken, letztere, soweit deren Abtreibung in
den endgültig festgestellten Regulirungsplänen vorgesehen ist, bepflanzt oder ander-
weitig befestigt, ganz oder theilweise beseitigt oder künstliche Anlandungen ungeachtet
der Untersagung durch die zuständige Behörde in einer den Stromregulirungs-
werken schädlichen Weise benutzt, wird, sofern er nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder Haft bestraft.
Die Strombauverwaltung ist befugt, die Beseitigung nicht genehmigter
Anpflanzungen der gedachten Art anzuordnen. Für den Fall, daß der Unter-
nehmer die Beseitigung innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht seinerseits be-
wirkt, ist die Strombauverwaltung befugt, die Beseitigung auf Kosten des Unter-
nehmers zu bewirken.
K. 15.
Insoweit die für einzelne Landestheile geltenden Vorschriften Materien
betreffen, welche Gegenstand dieses Gesetzes sind, treten dieselben außer Kraft.
Die Spezialvorschriften über die Pflicht zur Aufnahme der Baggererde
und des Schlammes bleiben jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß den Ufer-
(r. 8956—8957.)