Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Auf  die  Literar-Convention  und  diese  Verfügung  sind  die  im  Bezirke  ansäßigen
Buch-,  Kunst  und  Musikalienhandlungen  rc.  durch  die  Bezirkspolizeibehörden  ausdrücklich
  aufmerksam  zu  machen  und  eine  Urkunde  darüber,  daß  dieß  geschehen,  ist  zu  den
Acten  zu  nehmen.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1870.
Scheurlen.

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