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Auf die Literar-Convention und diese Verfügung sind die im Bezirke ansäßigen
Buch-, Kunst und Musikalienhandlungen rc. durch die Bezirkspolizeibehörden ausdrücklich
aufmerksam zu machen und eine Urkunde darüber, daß dieß geschehen, ist zu den
Acten zu nehmen.
Stuttgart, den 18. Mai 1870.
Scheurlen.
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