Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. S. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Nassauischen evangelischen Centralkirchenfends
und der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen- und Waisenkasse auf die vormals Hessischen Theile
des Konsistorialbezirks Wiesbaden, nebst dem Kirchengesetz über denselben Gegenstand, S. 20. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung des zweiten Nachtrags zu dem Regulativ für die
Organisation der Verwaltung des prooinzialständischen Vermögens und der provinzialständischen Anstalten
in der Rheinprovinz vom 27. September 1871, S. 34. — Bekanntmachung über die von beiden
Häusern des Landtages ertheilte Genehmigung zu der Verordnung vom 24. August 1882, betreffend
die Vertretung des Lauenburgischen Landes= Kommunalverbandes, S. 35. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 30.
(Nr. 8917.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Nassauischen evangelischen
Centralkirchenfonds und der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen- und
Waisenkasse auf die vormals Hessischen Theile des Konsistorialbezirks Wiesbaden.
Vom 28. März 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, was folgt:
Artikel 1.
Die Wirksamkeit des Nassauischen evangelischen Centralkirchenfonds und der
Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen= und Waisenkasse wird nach Maßgabe
„des anliegenden Kirchengesetzes für den Konsistorialbezirk Wiesbaden auf die evan-
gelischen Gemeinden in den vormals Großherzoglich Hessen-Darmstädtischen und
Landgräflich Hessen-Homburgischen Theilen des genannten Konsistorialbezirks
ausgedehnt.
Artikel 2.
Lur Entschädigung für die Aufnahme der im Artikel 1 bezeichneten vormals
Hessischen Gemeinden in den Centralkirchenfonds und die Pfarr-Wittwen- und
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8917.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1883.