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‘tigen Reichsberggesetze immer noch aufrecht erhalten oder ob
nicht vielmehr jene nunmehr gründlich veralteten Vorschriften
(wie z. B. im Königreich Sachsen durch amtliche Umwandlung
der Grubenfelder auf Staatskosten geschehen) endgültig und voll-
ständig beseitigt werden sollen.
So einfach, wie Einige anzunehmen scheinen, ist eine ebenso
gerechte wie zweckmässige Regelung dieser Angelegenheiten durch
das Deutsche Reich durchaus nicht.
Wenn schon die Fragen, welche Mineralien vom Verfügungs-
rechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen, wie die Berg-
behörden organisirt und wie die Bergpolizeivorschriften im Ein-
zelnen gefasst werden sollen, nach übereinstimmender Ansicht
aller Sachverständigen der Landesberggesetzgebung überlassen
werden müssen und überlassen bleiben werden, so sind doch im
künftigen deutschen Berggesetze Prinzipien aufzustellen, die zur
Zeit nicht nur in den einzelnen Konsequenzen, sondern auch in
den obersten Leitsätzen noch nicht einheitliche sind. Obgleich
der Grundsatz der Bergbaufreiheit für ganz Deutschland fest-
steht, so ist doch schon die Fassung in Bezug auf den Gegen-
stand — Greneralisirung oder Enumerationsprinzip? — und weiter
die Erwerbung des Bergwerkseigenthums (Schürfen, Muthen,
Verleihen, Trennen, Vereinigen, Austauschen) in Preussen und
Sachsen verschieden geregelt, und beide Systeme haben sich an-
geblich bewährt. Dasselbe gilt von der Entstehung einer Ge-
werkschaft, vom Ausschlusse der Bergschädenklage, vom Berg-
schädenprozesse, vom Bergwerksnachbarrechte, vom Revierver-
bande, von Bergwerkswassern, vom Betriebszwange, vom Mark-
scheiderstande, von der Strafgewalt der Bergbehörden, von Berg-
werksabgaben und zahlreichen anderen Punkten untergeordneter
Art. Ehe ein Entwurf fertiggestellt ist, der alle diese Fragen
in einer Weise beantwortet, die auf Annahme im Bundesrathe
und Reichstage nur einige Aussicht hat, dürfte eine Zeit ver-
gehen, die eher nach Jahren als nach Monaten zu berechnen ist.