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(Nr. 8921.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1I. April 1883/84. Vom 27. März 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KG. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1883/84 wird
in Einnahme
auf 1 083057 883 Mark und
in Ausgabe
auf 1 083 057 883 Mark,.
nämlich
auf 1039 859 694 Mark an fortdauernden und
auf 43 198 189 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
G 2.
Im Jahre vom 1. April 1883/84 können nach Anordnung des Finanz-
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark,
welche vor dem 1. Januar 1885 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Auf dieselben finden die Bestimmungen der 69. 4 und 6 des Gesetzes vom
28. September 1866 (Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung.
F. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1883.
—— Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
Scholz. Gr. v. Hatzffeldt. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 8921—8922.) 9.