58 Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Handelerechts.
Nichteintragungen, die sich auf das Zweiggeschäft beziehn, in Betracht
(15 III). IV. Der Kaufmann kann für die Zweiggeschäfte eine andre Firma
als für das Hauptgeschäft führen (30 III). V. Eine Prokura kann getrennt
für das Hauptgeschäft oder ein Zweiggeschäft erteilt werden (50 III) u. s. w.
3. Die mehreren Betriebsstellen sind getrennte Geschäfte, deren keines
abhängig von dem andern ist.
Beispiele. I. Die preußischen Staatsbahnen bilden im Verhältnis zur preußischen
Seehandlung ein getrenntes Geschäft. II. Die einzelnen preußischen Eisenbahndirektionen
bilden im Verhältnis zum preußischen Arbeitsministerium Zweiggeschäfte. III. Die einzelnen
preußischen Eisenbahnstationen bilden im Verhältnis zu der Eisenbahndirektion,
zu der sie gehören, unselbständige Betriebsstellen.
Zusatz. Die meisten Regeln dieses Paragraphen waren im alten HGB. nicht
ausgesprochen. Doch waren sie zum Teil gewohnheitsrechtlich anerkannt. Namentlich
galt dies für den Satz, daß der Erwerber eines kaufmännischen Geschäfts unter gewissen
Voraussetzungen in die Geschäftsschulden eintritt und also für die Bezahlung dieser Schulden
nicht bloß dem bisherigen Prinzipal, sondern auch den Geschäftsgläubigern haftbar wird.
8 15.
6. Die kanfmännische Buchführung.!
I. 1. Die Vollkaufleute sind nach einer bereits im Mittelalter= scharf
ausgeprägten Regel zu ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, derart,
daß aus den Büchern die Lage ihres Vermögens und jedes von ihnen
abgeschlossene Handelsgeschäft ersichtlich ist (38). Insbesondre soll jeder
Vollkaufmann bei Beginn des Geschäftsbetriebes ein Inventar (d. h.
ein vollständiges Vermögensverzeichnis, das zugleich den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände angibt), sowie eine Bilanz (d. h. einen das Verhältnis
des Vermögens und der Schulden betreffenden Abschluß) aufstellen
und dies alljährlich wiederholen (39). Die Bücher, Inventare, Bilanzen
u. s. w. sind zehn Jahre lang aufzubewahren (44). Im übrigen sind für
die Buchführung die Regeln maßgebend, die sich in dem Handelsgebrauch
ordentlicher Kaufleute ausgebildet haben.
" Doch hat auch das Gesetz noch einige zum Teil selbstverständliche (40 III), zum Teil
rein positive Einzelregeln aufgestellt. So müssen die Bücher gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein; sie dürfen keine Rasuren oder Durchstreichungen enthalten,
auch nicht unübliche leere Zwischenräume lassen (43). — Die Aufstellung von Inventar und
Bilanz muß im Anfang jedes neuen Geschäftsjahrs „innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entsprechenden Frist“ bewirkt werden, bezieht sich aber rückblickend auf den
Schluß des alten Geschäftsjahrs, muß also die damals vorhandenen Vermögensgegenstände
und Schulden und ihren damaligen Wert angeben (39 II, 40 II). Wo jährliche Inventaraufstellung
untunlich, soll eine Inventarisierung alle zwei Jahre genügen; dagegen mu
die Aufstellung der Bilanz in jedem Falle alljährlich geschehn (39 III). — Die H. sbücher
1 Simon, Bilanzen der Aktiengesellschaften 3. Aufl. (99); Fischer, Bilanzwerte (06,
08); Crome, Arch. f. ziv. Pr. 99 S. 131; Rehm, Bilanzen der Aktiengesellschaften (03).
2 GC. UGesch. S. 245.