Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  solche  Verabredungen,  welche  dazu  dienen  sollen,
das  Verbot  der  Auslohnung  mit  Waaren  (§.  60)  zu  umgehen,  sind  nichtig.

Die  Bestimmung  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  etwaige  von  Inhabern  geschlossener
Etablissements  mit  Uebereinstimmung  der  Arbeiter  oder  durch  die  Fabrikordunng  getroffene
  Einrichtung  zu  Beschaffung  von  Wohnung,  Feuerung,  Lebensmitteln,  Arzeneien
  u.  s.  w.  und  auf  Bestimmungen  der  Fabrikordnung  zu  Beschaffung  von  Beleuch.
tungs-,  Schmier-,  und  sonstigen  Hülfs-Materialien  für  die  Arbeiter  unter  Aurechnung
  auf  das  Lohn.

Sollten  sich  aber  aus  derarligen  Einrichtungen  Mißbräuche  ergeben,  welche  auf
andere  Weise  nicht  abzustellen  sind,  so  können  sie  nach  vorgängiger  Erörterung  und
Gehör  der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Gemeindevorstandes  aufgehoben  werden.

§.  62.
Verpflichtungen  der  Arbeiter.

Arbeiter  oder  in  Fabriken  Angestellte,  Fackoren  und  dergleichen,  welche  Muster
(Karten,  Modelle,  Schablonen.  Stick  oder  Naͤhreste  Aloͤppelbriefe  u.  s.  w.),  die  ihnen,
sei  esmit  oder  ohne  ausd  ltung,  von  den  Arbeitgebern
unmittelbar  oder  mittelbar,  ebenso  Verfahrungsweisen,  dieihnenin  gleicher  Weise,  jedoch
mit  solch  ausdrücklicher  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung,  mitgetheilt  sind,  ohne  Genehmigung
  der  Arbeitgeber  mittheilen,  copiren  oder  copiren  lassen,  oder  welche  über  die
von  den  Arbeitgebern  empfangenen  Werkzeuge  und  Materialien  odet  die  aus  letzteren
gefertigten  Waaren  in  anderer,  als  der  vorgeschriebenen  Weise  disponiren,  verfallen
—  sofern  nicht  im  einzelnen  Falle  die  Voraussebungen  einer  nach  dem  Strafgesetzbuche
mit  Strafe  bedrohten  Handlung  vorhanden  sind  —  in  eine  Strafe  von  87  Fl.  30  Kr.  —
50  Thlr.  oder  4  Wochen  Gefängniß.

Den  eben  gedachten  Strafen  unterliegen  auch  Personen,  welche  sich  an  dem  bezeichneten
  Vergehen  durch  Anstiftung,  Beihülfe  oder  auch  blos  durch  Annahme  der  verbotenen
  Mittheilung  oder  sonst  betheiligt  haben,  nach  Maßgabe  ihrer  Theilnahme
oder  der  geleisteten  Hülfe.

8.  63.
Verabredungen  der  Arbeiter.
Verabredungen  von  Arbeitern  (8.  64)  zur  Erzwingung  höherer  Löhne,  kürzerer
Arbeitszeit  u.  s.  w.  sind  für  die  Theilnehmer  nicht  verbindlich.
Anmäßung  von  Strafgewalt  über  die  Genossen,  Verrufserklärungen  und  jede  An-