Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

os  1876.

dem  der  Staatosteuer  zu  Grunde  gelegten  Gesammteinkommen  des  Steuerpflichligen
abgezogen  und  dem  entsprechend  der  Staatssteuersatz  herabgesetzt  wird.

Umgekehrt  ist  für  das  Einkommen  aus  den  innerhalb  des  Gemeindebezirks  ge,
legenen  Grundbesitzungen  und  Gewerbebekrieben  nicht  im  Gemeindebezirke  wohnender
Steuerpflichtiger,  nach  den  für  die  Emittelung  der  Staalssteuern  maßgebenden
Grundsätzen  zunächst  der  Staatssteuerbetrag  zu  ermitteln  und  nach  diesem  die  Ge.
meindesteuer  festzustellen.

gleicher  Weise  ist  hinsichtlich  derjenigen  Grundbesipungen  zu  verfahren,
welche  von  der  Staatsstener  befreit,  nach  Art.  120  aber  zu  den  Gemeindelasten  mit
beranzuziehen  sind.
Art.  122.

Die  Veranlagung  erfolgt  durch  eine  Commission,  welche  aus  dem  Bürgermeisler
  und  zwei  von  dem  Stadtrathe  zu  wählenden  Gemeindemitgliedern  besleht.

Die  aufzustellende  Heberolle  ist  acht  Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  aus.
zulegen.

Neclamationen  gegen  die  Veranlagung  sind  binnen  einer  Präclussofrist  von
30  Tagen,  vom  Ablauf  der  Auslegungsfrist  an  gerechnet,  beim  Stadtrathe  anzubringen.


Gegen  die  Entscheidung  des  Stadtraths  findet  binnen  10  tägiger  Präclusioffifl.
vom  Tage  der  Bekanntmachung  oder  Behändigung  der  Entscheidung  an  gerechuct,
Berufung  an  das  Landrathsamt  Statt,  welches  endgültig  entscheidet.

Beschwerden  ohne  Angabe  specieller  Beschwerdepunkte  bleiben  unberücksichtigt.
Aufschiebende  Wirkung  hat  die  Reclamation  bez.  Berusung  nicht;  die  Zahlung  der
veranlagten  Steuer  hat  vielmehr,  mit  Vorbehalt  der  späteren  Erstaltung  des  etwa
zuviel  Gezahlten,  zu  den  bestimmten  Terminen  zu  erfolgen.

Bei  wesentlichen  Bedenken  gegen  die  Heberolle  kann  die  Aussichtobehörde  auch
von  Amtswegen  eine  Nevision  derselben  und  endlich  auch  die  definitive  Feststellung
durch  eine  von  ihr  zu  ernennende  Commission  anordnen.

Art.  123.

Sollen  Gemeindestenern  nach  anderen,  als  den  in  vorstehenden  Artt.  118  ff.
enthaltenen  Grundsätzen  erhoben  werden,  so  ist  dies  durch  Orlsstatm  sestzustellen.
Soweit  die  hierüber  bestehenden  Statuten  von  jenen  Grundsätzen  abweichen,  sind
sie  aufgehoben.

Art.  124.

Kosten  und  Aufwendungen,  welche