Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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1)  wegen  physischer  Hindernisse:
)Dbie  Frauens-Personen,
b)  diejenigen,  welche  vermöge  bleibender  Gebrechen  unfähig  (nicht  bloß  vorübergehend

  gehindert)  sind,  den  von  ihnen  geforderten  Dienst  zu  leisten,  so  wie
diejenigen,  welche  das  sechszigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

2)  wegen  amtlicher  Verhälenisse:
a)  alle  in  dem  §9.  5  des  Gesehes  über  die  Verhälenisse  der  Civil-Staatsdiener

b

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d

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“

genannten  Diener,  mit  Einschlugx  der  standesherrlichen  und  Patrimonial=Justiz=
  Polizei=  und  Forstbeamten,  der  Gerichts-Rotare,  der  Oberamts-Aerzte
und  der  Postbedienten;

von  den  entlaßbaren  Dienern:

die  Amts-Notare,  die  Obereinbringer  und  Controleure  der  indirekten  Steuern,
die  Hüttenschreiber,  die  bei  den  Kanzleien  und  Aemtern  angestellten  Aktuare,
Buchhalter  und  Assistenten,  die  Wegmeister,  die  Officianten  der  Straf-Anstalten,
  der  Waisenhäáuser,  der  Taubstummen-Anstalt  und  des  Irrenhauses,  die
Unter-Aufseher  bei  den  übrigen  Staats-Anstalten  und  bei  den  im  Betrieb
des  Staats  stehenden  Hütten=  und  Salzwerken  und  dergleichen;  die  Forstwarte
  und  Waldschüßen,  die  Zoller,  die  Acciser,  und  die  Diener  bei  den  Kanzleien
  und  Aemtern;

alle  zum  Hofstaate  des  Königs,  der  Königin  und  der  übrigen  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  gehörigen  Diener,  so  wie  die  bei  der  K.  Hof-Domänen=Kammer
  angestellten  Beamten  und  Diener,  welche  den  unter  lit.  a  und  b  genannten
  Dienern  nach  ihren  Rang=  und  Dienst-Verhältnissen  gleich  stehen;  die
niedere  Hof-Dienerschaft,  so  weit  solche  mit  ständigen  Gehalten  bleibend  angestellt
  ist;

alle  Offtziere,  die  Diener  des  Kriegs-Departements,  welche  den  im  F.  des
Gesehes  über  die  Verhältnisse  der  Ciril-Staatsdiener  genannten  im  Range
gleich  stehen,  alle  dienstthuenden  Militärpersonen,  und  diejenigen,  welche  einen
Invaliden-Gehalt  beziehen;

die  Kirchendiener,  mit  Einschluß  der  Meßner  (Küster),  die  Lehrer  an  öffentlichen,
  höhern  und  niedern  Lehr-Anstalten  und  die  bei  den  leßtern  angestellten
Diener;