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1) wegen physischer Hindernisse:
)Dbie Frauens-Personen,
b) diejenigen, welche vermöge bleibender Gebrechen unfähig (nicht bloß vorübergehend
gehindert) sind, den von ihnen geforderten Dienst zu leisten, so wie
diejenigen, welche das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) wegen amtlicher Verhälenisse:
a) alle in dem §9. 5 des Gesehes über die Verhälenisse der Civil-Staatsdiener
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genannten Diener, mit Einschlugx der standesherrlichen und Patrimonial=Justiz=
Polizei= und Forstbeamten, der Gerichts-Rotare, der Oberamts-Aerzte
und der Postbedienten;
von den entlaßbaren Dienern:
die Amts-Notare, die Obereinbringer und Controleure der indirekten Steuern,
die Hüttenschreiber, die bei den Kanzleien und Aemtern angestellten Aktuare,
Buchhalter und Assistenten, die Wegmeister, die Officianten der Straf-Anstalten,
der Waisenhäáuser, der Taubstummen-Anstalt und des Irrenhauses, die
Unter-Aufseher bei den übrigen Staats-Anstalten und bei den im Betrieb
des Staats stehenden Hütten= und Salzwerken und dergleichen; die Forstwarte
und Waldschüßen, die Zoller, die Acciser, und die Diener bei den Kanzleien
und Aemtern;
alle zum Hofstaate des Königs, der Königin und der übrigen Mitglieder des
Königlichen Hauses gehörigen Diener, so wie die bei der K. Hof-Domänen=Kammer
angestellten Beamten und Diener, welche den unter lit. a und b genannten
Dienern nach ihren Rang= und Dienst-Verhältnissen gleich stehen; die
niedere Hof-Dienerschaft, so weit solche mit ständigen Gehalten bleibend angestellt
ist;
alle Offtziere, die Diener des Kriegs-Departements, welche den im F. des
Gesehes über die Verhältnisse der Ciril-Staatsdiener genannten im Range
gleich stehen, alle dienstthuenden Militärpersonen, und diejenigen, welche einen
Invaliden-Gehalt beziehen;
die Kirchendiener, mit Einschluß der Meßner (Küster), die Lehrer an öffentlichen,
höhern und niedern Lehr-Anstalten und die bei den leßtern angestellten
Diener;