Von gezogenen Wechseln. (Art. 82.) 161
er insbesondere nur unter einer aufschiebenden Bedingung mit dem Wechselschuldner
abgeschlossen haben, so hat der Wechselschuldner das Vorhandensein
einer bedingungslosen Abrede zu beweisen (XVI. 103). Nur in An—
sehung der auflösenden Bedingung wird hier, wie im allgemeinen, den
Wechselkläger die Beweislast treffen (II. 75. VII. 40. 41. XI. 364.
XII. 202 und oft durchweg für gem. und preuß. Recht, wenn auch nicht
gerade mit Bezug auf einen wechselrechtlichen Fall angenommen). Kenntnis
von einem immerhin rechtsgültigen, aber bedingten Abkommen begründet
auch für sich allein niemals die Einrede des Wechfelschuldners
gegen Dritte (VII. 252, womit aber V. 37 (bedingtes, dem Indossatar
mitgeteiltes pactum de non petendo) nicht recht stimmt; zu vgl. ist
auch 1I. 74. 169). — Wird dem Dritten zwar die Überzeugung von dem
Bestehen eines gültigen Abkommens seines Vormannes mit dem Wechselschuldner
nachgewiesen, vom Dritten aber replizierend auf eine dem Vertrage
angeblich beigefügte ausdrückliche kassatorische Nebenabrede und darauf
verwiesen, daß der Wechselschuldner ihr entgegengehandelt habe, so
ist, sagt das ROHG. XI. 113, dies in Ansehung der Böswilligkeit
bedeutungslos, es müßte denn der Dritte behaupten: er habe auch bei Erwerb
des Wechsels von der Existenz dieser angeblichen kassatorischen
Klausel der Abrede Kenntnis gehabt oder es sei ihm von seinem Vormanne
auch nur vorgespiegelt: der Vertrag habe wegen vieser Klausel
und deren Nichteinhaltung keine Gültigkeit, er (der Wechselkläger) habe
also mindestens seinerseits nicht böswillig gehandelt. Im anderen Falle
ist ein allzu strenger Maßstab an die Parteierklärungen, namentlich wenn
sie bei dem mündlichen Verfahren abgegeben werden, nicht anzulegen, es
sonach unerheblich, daß der Wechselschuldner bloß das Vorhandensein der
kassatorischen Klausel bestreitet, bez. Beweis für die bei Abschluß behauptete
Abrede ohne die vom Wechselkläger angegebene kassatorische Klausel
erbringt, nicht aber ferneren Beweis darüber führt, daß der Wechselkläger
auch den Ungrund seiner Replik gekannt habe (XI. 113). —
Immer auch hat der Schuldner, wenn er eine gewisse Thatsache als die
— direkt zwischen ihm und dem Gläubiger verabredete — Bedingung
der Wechselverpflichtung hinstellt, diese Abrede zu beweisen (I. 274.
XXV. 301), also z. B. die Abrede, daß die Fälligkeit des Wechsels erst
mit der Fälligkeit der dem Kläger abgetretenen Hypothekenforderung eintreten
sollte, — und ist diese Abrede wiederum eine bedingte, z. B. daß
Kläger selbst die Wechsel einzulösen habe, sofern und soweit der beklagte
Wechselschuldner nicht durch den Verkauf von Waare eine den Wechselbetrag
ganz oder zum Teil deckende Einnahme erzielt haben würde, so
ist der Beklagte erst geschützt, wenn er beweist, daß er solche Einnahmen
nicht erzielt habe (XVI. 104).
Kowalzig, Wechselordnung. 3. Aufl. 11