Volltext : Deutsches Wörterbuch. Erster Band A-G. (1)

weder  wissenschaftliche,  noch  betriebsame  Bestrebungen  während  des  Friedens  so
wenig  als  möglich  zu  stören,  und  doch  die  nöthige  Kriegsübung  zu  erzielen,  so
ward  die  ganze  bewaffnete  Mannschaft  in  das  stehende  Heer,  die  Landwehr
des  ersten  und  zweiten  Aufgebotes  und  den  Landsturm  eingetheilt,  wovon  nur
das  stehende  Heer  als  Bildungsschule  stets  gerüstet  und  schlagfertig  dasteht.
Zu  den  Offizierstellen  sollten,  ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt,  nur  diejenigen
  genommen  werden,  welche  neben  praktischer  Dienstkenntniß  auch  den
vorgeschriebenen  Grad  von  wissenschaftlicher  Bildung  besäßen  und  stttlichen
Werth  in  sich  trügen.  Nicht  minder  wurden  auch  die  höheren  und  höchsten
Stellen  im  Heere  nur  dem  wahren  Verdienste  zugesichert.  Alle  jungen  Leute
vom  zwanzigsten  bis  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre  wurden  zum  Eintritte  in
das  stehende  Heer  verpflichtet,  doch  nur  drei  Jahre  für  denselben  in  Anspruch
genommen;  für  gebildete,  junge  Leute,  welche  entweder  die  oberen  Klassen  in
höheren  Schulen  erreicht,  oder  sich  sonst  durch  eine  Prüfung  ausgewiesen  hatten,
setzte  man  die  Dienstzeit,  wenn  sie  sich  selbst  bewaffnen  und  kleiden  konnten,
bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  herab.

Was  aber  auf  diese  Weise  durch  den  Dienst  im  stehenden  Heere  sich  zur
Kriegsfertigkeit  herangebildet  hatte,  das  ward  durch  die  neue  Einrichtung  in  die
Landwehr,  und  zwar  alle  Männer  vom  fünfundzwanzigsten  bis  zweiunddreißigsten
Jahre  in  das  erste,  von  da  bis  zum  neununddreißigsten  in  das  zweite  Aufgebot
eingestellt.

Die  Landwehr,  auf  welche,  wie  wir  aus  Obigem  sehen,  die  hauptsächliche
  Macht  Preußens  gegründet  war,  da  nur  sie  die  Massen,  mit  denen  dem
neueren  Systeme  nach  die  europäischen  Streitangelegenheiten  geschlichtet  werden
konnten,  hergiebt,  mußte  natürlich  auf  das  Sorgfältigste  geregelt  werden.  Durch
ein  Edikt  vom  21sten  November  1815  wurde  diesem  Bedürfnisse  genügt.  In
Bataillone  und  Regimenter,  nach  Ortschaften,  Kreisen  und  Regierungsbezirken
getheilt,  hat  jede  Abtheilung  ihr  Zeughaus,  worin  die  nöthige  Bekleidung,
Waffen  und  Kriegsgeräthe  für  Wehrmänner  zu  Fuß  und  zu  Pferde  aufbewahrt
  werden.  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß  diese  Wehrmänner  mit  den
Waffen  so  gut  vertraut  find,  daß  fie  bei  den  kriegerischen  Uebungen,  die  nach
dem  Beispiele  des  großen  Friedrich  unablässig  betrieben  wurden,  hinter  dem
stehenden  Heere  nicht  zurückbleiben,  und  deshalb  sowohl  zur  Landesvercheidigung,
  als  zu  etwaiger  Aufrechthaltung  der  Ordnung  ein  weit  geeigneteres  Institut
  find,  als  die  Nationalgarden  in  Frankreich.  Auch  hat  sich  die  Zuverläßlichkeit
  der  Landwehren  in  ernsten  Stunden  bewährt;  ja  wir  haben  den  erhebenden
  Augenblick  erlebt,  wo  das  ganze  Volk  dem  Aufgebote  seines  obersten
Kriegsherrn  mit  Freuden  Folge  leistete  und  bereit  war,  wie  in  den  Tagen  von
1818,  Gut  und  Blut  für  die  Ehre  Preußens  zu  verspritzen.  Reichliche  Vorräthe
  an  Kriegsmaterial  find  überall  aufgehäuft;  doch  freilich  mußte  der  Natur
der  Sache  nach  hier  Manches  mangelhaft  bleiben,  da  nur  die  Erfahrung  eine
vollständige  Probe  der  Zweckmäßigkeit  geben,  und  diese  Probe  der  hohen