Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

258  Viertes  Buch.  Mittel  des  rechtlichen  Verkehrs  der  Völkerrechtssubjckte.  8  75.

 

wirklichen  Wert  haben,  so  müßte  die  Möglichkeit  einer  anderweiten  Beantwortung
  betreffender  Vorfragen  ausgeschlossen  sein  —  es  müßte  mit  anderen
Worten  die  Bejahung  der  Vorfrage  der  Legitimation  durch  den  einen  Kontrahenten
  allemal  mit  voller  Sicherheit  auf  die  gleiche  Bejahung  durch  die
betreffenden  innerstaatlichen  Faktoren  des  anderen  kontrahierenden  Staates
rechnen  können.  Dies  ist  jedoch  ausgeschlossen,  so  lange  nicht  die  Verfassungsstaaten
  gleichmäßig  den  Grundsatz,  daß  die  etwa  zum  Vertragsabschluß
nach  der  Verfassung  notwendige  Genehmigung  unbedingt  vor  der  Ratifikation
eingeholt  werde,  zu  einer  verfassungsrechtlichen  Pflicht  erheben.  Durch  diese
Einrichtung  würde  Konflikten  unter  den  Kontrahenten  am  wirksamsten  vorgebeugt
  werden  !).  Allein,  abgesehen  davon,  daß  eine  zuverlässige  Grundlage
für  die  Beantwortung  der  Vorfrage  der  Legitimation  zum  Vertragsabschluß
derzeit  fehlt),  fehlt  es  auch  an  dem  Recht  zu  dieser  Prüfung  selbst.  Es
unterliegt  allerdings  keinem  Zweifel,  daß  ein  Staat,  der  mit  einem  anderen
Staat  ein  Übereinkommen  schließen  will,  durch  seine  Organe,  insbesondere  durch
Fachmänner  auf  Grund  des  Staatsrechts,  der  parlamentarischen  Praxis  und
etwa  auch  der  Aussprüche  der  Autoritäten  der  staatsrechtlichen  Doktrin  die
aus  irgend  einem  Grund  streitige  Vorfrage  der  Legitimation  des  Oberhaupts
des  anderen  kontrahierenden  Staates  prüfen  lassen  kann.  Dies  gebietet  schon
die  Vorsicht  beim  Eintritt  in  zwischenstaatliche  Verhandlungen,  deren  Ergebnis
man  durch  Nichtbeachtung  eventueller  Gründe  der  Nichtigkeit  des  Geschäfts
von  vornherein  in  Frage  stellen  würde.  Ebensowenig  ist  es  ausgeschlossen,
bei  den  Verhandlungen  die  Frage  etwaiger  Beschränkungen  der  Vertretungsbefugnis
  eines  der  beteiligten  Organe  anzuregen).  Allein  eine  besondere
Legitimation  des  kontrahierenden  Staatsorgans  gibt  es  nicht,  da  die  Bildung
eines  eine  solche  Legitimation  normierenden  Rechtssatzes  mit  der  gegenseitigen
Unabhängigkeit  der  Staaten  unvereinbar  ist;  ferner  besteht  in  den  vielgestaltigen
Normen  des  Verfassungsrechts  der  einzelnen  Staaten  über  die  Schranken  der
Repräsentationsbefugnis  des  Staatsoberhaupts  keine  gleichmäßige  und  geeignete
Grundlage  fhr  die  Bildung  einer  völkerrechtlichen  Übung,  in  welcher  der  dem
Privatrecht  eigentümliche  Satz,  daß  sich  der  Kontrahent  von  der  Rechts“  und
Handlungsfähigkeit  des  Mitkontrahenten  zu  überzeugen  habe,  zu  einer  völkerrechtlichen
  Regel  erhoben  werden  könnte‘),  Für  das  Völkerrecht  gejangen
  wir  also  zu  dem  Grundsatze,  daß  dasjenige  Organ  eines  kontrahierenden
Staates,  ‘welches  tatsächlich  die  für  den  Abschluß  eines  Staatsvertrages  maßgebenden
  Handlungen  vornimmt,  zunächst  als  zu  dieser  Vornahme  legitimiert  er- 



1)  Darin  erblickt  auch  Nippold  a.  a.  O.S.  162  ein  Mittel,  um  Verfassungswidrigkeiten
von  vormherein  entgegenzuarbeiten.  Er  bemerkt  aber  überdies  mit  Recht,  daß  auch  in
Staaten,  wo  die  Reihenfolge  der  Einholung  der  Genehmigung  und  Ratifikation  nicht  ausdrücklich
  geregelt  ist,  praktisch  doch  so  gehandelt  wird,  worin  auch  der  Beweis  dafür
zu  erblicken  ist,  daß  an  sich  die  Neigung  zur  Begehung  von  Verfassungswidrigkeiten  nicht
vorhanden  ist.

2)  Vgl.  Tezner  a.  a.  O0.  S.  137,  der  dieser  ganzen  Frage  eine  eingehende  Untersuchung
widmet,  insbesondere  eine  genaue  Sonderung  der  staatsrechtlichen  und  völkerrechtlichen  Seite
der  Frage  festhält.  9)  Vgl.  Nippold  a.  a.  0.8.  117.

4)  Vgl.  insbesondere  Tezner  a.  a.  O.  S.  131  ff.