Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

851  Die  Organisation  d.  Vermessungswesens  u.  d.  Anfertig.  neuer  Gemarkungskarten.  85

Durch  Dekret  vom  20.  Oktober  1803  beschloß  die  Regierung,  alle
Gemeinden  von  Frankreich  zu  messen.  Auch  jetzt  wurden  nur  die  Kulturen
ausgenommen  und  der  Maßstab  der  Karten  mit  1:  5000  bestimmt.  Diese
Karten  ergaben  zwar  eine  gerechte  Vertheilung  der  Lasten  zwischen  den
einzelnen  Departements  und  den  Gemeinden,  aber  die  Ungleichheit  zwischen
den  einzelnen  Grundbesitzern  blieb  dieselbe,  und  das  Kataster  trat  in  die
dritte  Periode.

Durch  Verordnung  vom  29.  Oktober  1805  befahl  der  Minister  die
Anfertigung  des  Parzellenkatasters  mit  Hülfe  der  Deklaration.  Es  sollte
Jedermann  angeben,  wie  viel  Morgen  er  besitze,  und  die  Summe  des  angegebenen
  Inhalts  sollte  dann  mit  dem  gemessenen  in  einer  Gemeinde
stimmen.  Die  Kosten  waren  auf  62  Millionen  Franken  berechnet.

Da  die  Angaben  der  Eigenthümer,  wie  sich  dieses  wohl  leicht  denken
läßt,  stets  weit  unter  den  wirklichen  Flächeninhalt  standen,  und  dadurch
viele  Weitläufigkeiten  hervorgerufen  wurden,  so  versammelte  der  Minister
eine  Kommission,  die  aus  den  Steuerdirektoren  und  den  geschicktesten  Obergeometern
  zusammengesetzt  war  und  welcher  Delambre,  Sekretär  der
mathematischen  Abtheilung  des  Nationalinstituts,  präsidirte.  Die  Kommission
erklärte,  daß  das  einzige  Mittel,  um  endlich  zu  einem  Kataster  zu  gelangen,
das  wäre,  daß  man  alle  einzelnen  Stücke  in  der  Gemeinde  messe  und  kartire.

Nepoleon  I.  bestätigte  diesen  Vorschlag  durch  Dekret  vom  27.  Januar
1808  und  das  Kataster  trat  damit  in  seine  vierte  Periode.

Jeder  Geometer  triangulirte  nun  seine  Gemeinde  so,  daß  auf  100000
O.-Meter  ein  Punkt  zu  liegen  kam;  da  nun  aber  die  einzelnen  Gemeinden
  nicht  wieder  durch  ein  Dreiecksnetz  verbunden  waren,  so  war  das
Zusammentragen  mehrerer  Gemeinden  auch  nicht  genau  auszuführen.  Man
sah  aber  ein,  daß  man  auf  diesem  Wege  eine  ganz  vortreffliche  Karte  erhalten
  könne,  wenn  der  Vermefsung  ein  größeres  Triangulationsnetz  zum
Grunde  gelegt  würde,  wodurch  es  zugleich  möglich  war,  eine  topographische
Karte  anzufertigen.

Bei  dieser  Thatsache  verdient  bemerkt  zu  werden,  daß  man  thatsächlich
im  Jahre  1861  die  Anfertigung  der  preußischen  Katasterkarten  nach  diesem
französischen  Princip  der  vierten  Periode  angeordnet  hat,  weil  man
von  vorn  herein,  wie  schon  bemerkt  wurde,  nur  eine  provisorische  Vermessung
des  Katasters  im  Auge  hatte.

Durch  Verordnung  vom  28.  September  1817  wurde  nunmehr  eine
Kommission  ernannt,  welche  die  Grundlinien  zu  einer  neuen  topographischen
Karte  entwerfen,  und  welche  das  Ingenieur-Geographenkorps  des  Kriegsdepartements
  ausführen  sollte.  Das  Kataster  trat  damit  in  seine  fünfte
Periode.

Die  Verordnung  vom  3.  Oktober  1821  schrieb  nunmehr  das  Verfahren
genau  vor,  welches  bei  der  Anfertigung  der  Karten  festzuhalten  sei  und
welches  mit  Hülfe  des  Reglements  vom  Jahre  1827,  welches  eine  genauere
Ausführung  der  geometrischen  Arbeiten  verlangte,  noch  bis  zum  Jahre  1845,
wo  der  Abschluß  des  Katasters  erfolgte,  befolgt  worden  ist.

Ganz  Frankreich  wurde  hiernach  in  10  Divisionen  getheilt,  jede  von
8—10  Departements.  In  jedem  Departement  wurde  das  Kataster  unter