851 Die Organisation d. Vermessungswesens u. d. Anfertig. neuer Gemarkungskarten. 85
Durch Dekret vom 20. Oktober 1803 beschloß die Regierung, alle
Gemeinden von Frankreich zu messen. Auch jetzt wurden nur die Kulturen
ausgenommen und der Maßstab der Karten mit 1: 5000 bestimmt. Diese
Karten ergaben zwar eine gerechte Vertheilung der Lasten zwischen den
einzelnen Departements und den Gemeinden, aber die Ungleichheit zwischen
den einzelnen Grundbesitzern blieb dieselbe, und das Kataster trat in die
dritte Periode.
Durch Verordnung vom 29. Oktober 1805 befahl der Minister die
Anfertigung des Parzellenkatasters mit Hülfe der Deklaration. Es sollte
Jedermann angeben, wie viel Morgen er besitze, und die Summe des angegebenen
Inhalts sollte dann mit dem gemessenen in einer Gemeinde
stimmen. Die Kosten waren auf 62 Millionen Franken berechnet.
Da die Angaben der Eigenthümer, wie sich dieses wohl leicht denken
läßt, stets weit unter den wirklichen Flächeninhalt standen, und dadurch
viele Weitläufigkeiten hervorgerufen wurden, so versammelte der Minister
eine Kommission, die aus den Steuerdirektoren und den geschicktesten Obergeometern
zusammengesetzt war und welcher Delambre, Sekretär der
mathematischen Abtheilung des Nationalinstituts, präsidirte. Die Kommission
erklärte, daß das einzige Mittel, um endlich zu einem Kataster zu gelangen,
das wäre, daß man alle einzelnen Stücke in der Gemeinde messe und kartire.
Nepoleon I. bestätigte diesen Vorschlag durch Dekret vom 27. Januar
1808 und das Kataster trat damit in seine vierte Periode.
Jeder Geometer triangulirte nun seine Gemeinde so, daß auf 100000
O.-Meter ein Punkt zu liegen kam; da nun aber die einzelnen Gemeinden
nicht wieder durch ein Dreiecksnetz verbunden waren, so war das
Zusammentragen mehrerer Gemeinden auch nicht genau auszuführen. Man
sah aber ein, daß man auf diesem Wege eine ganz vortreffliche Karte erhalten
könne, wenn der Vermefsung ein größeres Triangulationsnetz zum
Grunde gelegt würde, wodurch es zugleich möglich war, eine topographische
Karte anzufertigen.
Bei dieser Thatsache verdient bemerkt zu werden, daß man thatsächlich
im Jahre 1861 die Anfertigung der preußischen Katasterkarten nach diesem
französischen Princip der vierten Periode angeordnet hat, weil man
von vorn herein, wie schon bemerkt wurde, nur eine provisorische Vermessung
des Katasters im Auge hatte.
Durch Verordnung vom 28. September 1817 wurde nunmehr eine
Kommission ernannt, welche die Grundlinien zu einer neuen topographischen
Karte entwerfen, und welche das Ingenieur-Geographenkorps des Kriegsdepartements
ausführen sollte. Das Kataster trat damit in seine fünfte
Periode.
Die Verordnung vom 3. Oktober 1821 schrieb nunmehr das Verfahren
genau vor, welches bei der Anfertigung der Karten festzuhalten sei und
welches mit Hülfe des Reglements vom Jahre 1827, welches eine genauere
Ausführung der geometrischen Arbeiten verlangte, noch bis zum Jahre 1845,
wo der Abschluß des Katasters erfolgte, befolgt worden ist.
Ganz Frankreich wurde hiernach in 10 Divisionen getheilt, jede von
8—10 Departements. In jedem Departement wurde das Kataster unter