XVIII Verfassung des Deutschen Reichs.
festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den
niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen
find auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der
Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die
Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der
Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles
Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Host- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des
Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und Telegraphenangelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach
den in der Norddeutschen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen. Anordnung überlassen
ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens find für das ganze Reich
gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten.
Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Artikel 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung
an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des
Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen
administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen
zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den
kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid
aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren,
Räte, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichtsu.
s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungierenden Post= und Telegraphenbeamten (. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten
den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede
stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin
bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w. werden von den
betreffenden Landesregierungen angestellt.