Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

XVIII  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

festzustellenden,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht  unter  den
niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.
Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45  getroffenen  Bestimmungen
find  auf  Bayern  nicht  anwendbar.
Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der
Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die
Landesverteidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  haben  sämtliche  Eisenbahnverwaltungen
  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär  und  alles
Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.  Host-  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.
Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.
Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post=  und  Telegraphenangelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach
den  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphenverwaltung  maßgebend  gewesenen
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen.  Anordnung  überlassen
  ist.
Artikel  49.
Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  find  für  das  ganze  Reich
gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.
Die  Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XII).

Artikel  50.

Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu
sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des
Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
administrativen  Anordnungen,  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen
zu  anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,  den
kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,
Räte,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsu.
  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden
fungierenden  Post=  und  Telegraphenbeamten  (.  B.  Inspektoren,  Kontrolleure)  geht
für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten
den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede
stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  behufs  der  landesherrlichen
  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mitteilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin
bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungierenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.