Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  auf  dem  Brefe  zu
bezeichnen.
Art.  34.

Bei  den  in  Art.  33  bezeichneten  unanbringlichen  Briespostsendungen  ist  für  die
Rückse  ndung  kein  Porto  anzusetzen,  und  werden  dieselben,  wenn  fie  bei  der  Aufgabe
frankirt  worden  sind,  ohne  Anrechnung  eines  Porto  dem  Aufgabepostamt  zurückgesandt.
Waren  dieselben  unfrankirt  ausgegeben,  so  wird  von  dem  Postamte  des  Bestimmungsorts
das  für  die  Hinsendung  angesetzt  gewesene  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben
Währung  zurückgerechnet,  wie  dasselbe  angesetzt  gewesen  ist,  wogegen  die  Postanstalt,  an
welche  dieselben  zurückgelangen,  berechtigt  ist,  das  ganze  Porto  für  die  Hinsendung  zu  Gunsten
  der  eigenen  Postkasse  einheben  zu  lassen.

Art.  35.

Briefe,  welche  den  Adressaten  an  einen  anderen  als  den  ursprünglich  auf  der  Adresse
bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollen  (reclamirte  Briefe),  werden  wie
solche  behandelt  und  taxirt,  die  an  dem  Orte,  von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem
neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden,  wobei  jedoch  nur  die  Tarxe  für  frankirte  Briefe
ohne  Zuschlag  in  Anwendung  zu  kommen  hat.  Das  früher  dafür  angesetzte  vereinsländische
oder  sonstige  Porto  wird  als  Auslage  in  Anrechnung  gebracht.  Eine  Ausnahme  hiervon
tritt  jedoch  alsdann  ein,  wenn  die  Nachsendung  vom  ersten  Bestimmungsorte  unmittelbar
  nach  dem  Aufgabeorte  erfolgt,  in  welchem  Falle  die  gleiche  Behandlung  wie  bel
den  unanbringlichen  Briefen  (Art.  34)  einzutreten  hat.

Für  reclamirte  Briefe,  deren  Zustellung  an  die  Adressaten  nicht  bewirkt  werden  kann,
und  die  daher  an  die  Aufgabeorte  zurückzuleiten  sind,  dürfen  der  Postanstalt,  von  welcher
dieselben  eingelangt  sind,  nur  diejenigen  Gebühren  in  Anrechnung  #gebracht  werden,  welche
von  dieser  bei  der  Auslieferung  an  die  rücksendende  Postanstalt  aufgerechnet  worden  find.

Nachzusendende  recommandirte  Briefe  werden  auch  bei  der  Nachsendung  als  recommandirt
  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Recommandationsgebühr  findet  dabei
nicht  statt.

Bei  Nachsendung  von  Kreuzbänden  und  Waarenproben  wird  in  gleicher  Weise,  wie
bei  Briefen  verfahren,  und  die  für  jene  Gegenstände  festgesetzte  ermäßigte  Tare  angewendet.