228 Einleitung.
Aber noch nach einer andern Seite erweist sich die Gesinnung
Eberhards wenig stichhaltig. Denn seine stolze Zuversicht endigt
mit dem schmählichsten Betrug, mit bewusster Fälschung der alien
Fuldaer Urkunden. Diese ist von Foltz in eingehender und unwiderleglicher
Weise nachgewiesen!). Vorhandene Urkunden machte
Eberhard für seine Zwecke zurecht und schaltete die Erwähnung
der päpstlichen Autorität und des Bannes ein?). Eine ganze Beihe
Privaturkunden wandelte er in Königsurkunden um und erfand Immunitätsurkunden,
um den Königsschutz in weitgehendster Weise für
den Fuldaer Besitz in Anspruch nehmen zu können’). Wie weit
diese Manipulationen den Absichten des Abtes Markward entsprachen,
der die Sicherung des Fuldaer Besitzes nicht nur der Unterstützung
des Papstes, sondern vor allem der kräftigen Hilfe des Königs Konrad
III. verdankte, ist fraglich. Foltz ist mit Recht geneigt, „Eberhard
nicht für ein blosses Werkzeug des Abtes zu halten“, sondern
nimmt an, „dass Eberhard aus eigenem Antrieb und, um die rechtliche
Stellung der Brüder vor allem besorgt, neben der mechanischen
Thätigkeit des Abschreibens auch jene umfassende geistige Thätigkeit
verrichtete, das ganze Urkundenmaterial in einer bestimmten Absicht
zuzurichten und zu verfälschen“‘). Deshalb fügt Eberhard in den
Urkunden überall die Brüder ein®). Was Eberhard als letztes Ziel
anstrebte, verrät er durch eine kleine Bemerkung in dem „capitulum
necesse sciendum“, das der Aufmerksamkeit des Abtes und
ı) Folte,1.c.499 f. Schon Falche, Traditiones Corbeienses, I. 81 nannte
Eberhard einen „falsarius“, ebenso K. Roth nach langem Widerstreben (Kleine
Beiträge 3,177), während Dr. (l.c. IX) und Gegenbaur (l.c. 94) Eberhards
sittliche Integrität noch zu retten suchten. — °) Sogar in eine Urkunde Heinrichs
IIL bei Folte, I. c. 514, wo Eberhard zwischen auetoritati predecessorum
nostrorum die Worte sanctorum patrum einfügte. Besonders beachtenswert
ist der von Lberhard erfundene Schluss der Urkunde, }. c. 497, der wegen der
Worte „banno apostolicorum ceterorumgue sanctorum patrum, otiam et ipsius
sancti Bonifacii interdieto* gemacht ist. — ®) Vgl. Foltz, I. c. 499 f. — *) I. c. 4%.
— 5) So im Tauschvertrag des Grafen Stefan und des Abtes Huoggi 2, fol. 118:
fratrum regulariter Deo servientium (Foltz, }. c. 504), in der Urkunde Ludwigs
d. D. von 874: concordantibus episcopis, monachis, prinoipibus atque
comitibus, c. 35. Vgl. 0. D.610. Geflissentlich wird hervorgehoben: cum consilio
fratrum, c. 67. Die Abgaben der vier bayerischen Bischöfe gehören den
Brüdern, c. 65. Vgl. die Gebete der Brüder, die Konfraternität in dem Oblationenverzeichnis,
c. 64, 66, 68 f. Stipendium fratrum steht selbständig neben
hnjus monasterii res. Dr. VI. Vgl. sacrosanctum urbor et stipendia fratrum.
c.62; .. ambiant, unde fratres Deo sanctoque Bonifacio servire debebant.
Ebd.