Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zweiter Band. (2)

228  Einleitung.

Aber  noch  nach  einer  andern  Seite  erweist  sich  die  Gesinnung
Eberhards  wenig  stichhaltig.  Denn  seine  stolze  Zuversicht  endigt
mit  dem  schmählichsten  Betrug,  mit  bewusster  Fälschung  der  alien
Fuldaer  Urkunden.  Diese  ist  von  Foltz  in  eingehender  und  unwiderleglicher
  Weise  nachgewiesen!).  Vorhandene  Urkunden  machte
Eberhard  für  seine  Zwecke  zurecht  und  schaltete  die  Erwähnung
der  päpstlichen  Autorität  und  des  Bannes  ein?).  Eine  ganze  Beihe
Privaturkunden  wandelte  er  in  Königsurkunden  um  und  erfand  Immunitätsurkunden,
  um  den  Königsschutz  in  weitgehendster  Weise  für
den  Fuldaer  Besitz  in  Anspruch  nehmen  zu  können’).  Wie  weit
diese  Manipulationen  den  Absichten  des  Abtes  Markward  entsprachen,
der  die  Sicherung  des  Fuldaer  Besitzes  nicht  nur  der  Unterstützung
des  Papstes,  sondern  vor  allem  der  kräftigen  Hilfe  des  Königs  Konrad
  III.  verdankte,  ist  fraglich.  Foltz  ist  mit  Recht  geneigt,  „Eberhard
  nicht  für  ein  blosses  Werkzeug  des  Abtes  zu  halten“,  sondern
nimmt  an,  „dass  Eberhard  aus  eigenem  Antrieb  und,  um  die  rechtliche
  Stellung  der  Brüder  vor  allem  besorgt,  neben  der  mechanischen
Thätigkeit  des  Abschreibens  auch  jene  umfassende  geistige  Thätigkeit
verrichtete,  das  ganze  Urkundenmaterial  in  einer  bestimmten  Absicht
zuzurichten  und  zu  verfälschen“‘).  Deshalb  fügt  Eberhard  in  den
Urkunden  überall  die  Brüder  ein®).  Was  Eberhard  als  letztes  Ziel
anstrebte,  verrät  er  durch  eine  kleine  Bemerkung  in  dem  „capitulum
  necesse  sciendum“,  das  der  Aufmerksamkeit  des  Abtes  und

ı)  Folte,1.c.499  f.  Schon  Falche,  Traditiones  Corbeienses,  I.  81  nannte
Eberhard  einen  „falsarius“,  ebenso  K.  Roth  nach  langem  Widerstreben  (Kleine
Beiträge  3,177),  während  Dr.  (l.c.  IX)  und  Gegenbaur  (l.c.  94)  Eberhards
sittliche  Integrität  noch  zu  retten  suchten.  —  °)  Sogar  in  eine  Urkunde  Heinrichs
  IIL  bei  Folte,  I.  c.  514,  wo  Eberhard  zwischen  auetoritati  predecessorum
nostrorum  die  Worte  sanctorum  patrum  einfügte.  Besonders  beachtenswert
ist  der  von  Lberhard  erfundene  Schluss  der  Urkunde,  }.  c.  497,  der  wegen  der
Worte  „banno  apostolicorum  ceterorumgue  sanctorum  patrum,  otiam  et  ipsius
sancti  Bonifacii  interdieto*  gemacht  ist.  —  ®)  Vgl.  Foltz,  I.  c.  499  f.  —  *)  I.  c.  4%.
—  5)  So  im  Tauschvertrag  des  Grafen  Stefan  und  des  Abtes  Huoggi  2,  fol.  118:
fratrum  regulariter  Deo  servientium  (Foltz,  }.  c.  504),  in  der  Urkunde  Ludwigs
  d.  D.  von  874:  concordantibus  episcopis,  monachis,  prinoipibus  atque
comitibus,  c.  35.  Vgl.  0.  D.610.  Geflissentlich  wird  hervorgehoben:  cum  consilio
  fratrum,  c.  67.  Die  Abgaben  der  vier  bayerischen  Bischöfe  gehören  den
Brüdern,  c.  65.  Vgl.  die  Gebete  der  Brüder,  die  Konfraternität  in  dem  Oblationenverzeichnis,
  c.  64,  66,  68  f.  Stipendium  fratrum  steht  selbständig  neben
hnjus  monasterii  res.  Dr.  VI.  Vgl.  sacrosanctum  urbor  et  stipendia  fratrum.
c.62;  ..  ambiant,  unde  fratres  Deo  sanctoque  Bonifacio  servire  debebant.
Ebd.