Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

138  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht.

Artikel  J.
Das  Reichsmilitärgesetz  wird  dahin  geändert:
1.  An  die  Stelle  des  §  11  tritt  folgende  Vorschrift:
8  11.

Personen,  die  keinem  Staate  angehören,  können,
wenn  sie  sich  im  Reichsgebiet  oder  in  einem
Schutzgebiete  dauernd  aufhalten,  zur  Erfüllung
der  Wehrpflicht  wie  Deutsche  herangezogen  werden.

§*  11  entsprach  früher  dem  §  21  des  alten  RSt.  Jetzt  ist  die
Möglichkeit  der  Heranziehung  zum  Wehrdienst  auf  alle  Staatlosen
  ausgedehnt.  Anspruch  auf  Einbürgerung  ist  nach  §  12  RSt.
gegeben.
2.  Der  §  13  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
8  13.

Für  die  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen
  auszuheben  sind,  ist  der  Grad  der
Tauglichkeit  zum  Militärdienst  maßgebend.

Ein  Abweichen  von  dieser  Reihenfolge  ist  nur
zulässig  zugunsten  der  in  einem  Schutzgebiet  oder
im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen  oder  auf
Antrag  anderer  Militärpflichtigen,  sofern  diese
ihre  sofortige  Einstellung  wünschen,  oder  im
Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an  deren
Ersatz  besondere  Anforderungen  zu  stellen  sind.

Beseitigt  ist  die  Aushebung  durch  Los.  Das  hat  für  alle  Wehrpflichtigen
  Bedeutung.

Abs.  2  bringt  für  die  im  Schutzgebiet  oder  Ausland  lebenden
Deutschen  eine  Erleichterung.

3.  Im  §  17  Abs.  1  werden  die  Worte  „pfalls  sie  nicht
nach  ihrer  Losnummer  zu  den  Ueberzähligen  ihres
Jahrgangs  (8  13)  gehören“,  gestrichen.

Die  Vorschrift  ergibt  sich  aus  der  im  §  13  vorgenommenen  Beseitigung
  der  Losung.