Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung.

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Zur  Beförderung  zugelassen  sind  nur  die  Mengen,  die  in  den  Scheinen  bezeichnet
sind.  Die  Bescheinigungen  sind  sofort  nach  erfolgter  Verladung  seitens  der  Güterabfertigungsstellen
  mit  einem  Nichtigkeitsvermerk  zu  versehen  und  einzubehalten.
Sofern  Teile  der  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Mengen  verladen  werden.
sind  diese  auf  der  dem  Verlader  zurückzugebenden  Bescheinigung  zu  vermerken“
Nach  der  Lieferung  der  gesamten,  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Menge  ist  die
Bescheinigung  mit  dem  Nichtigkeitsvermerk  zu  versehen  und  einzubehalten.

Die  Hafen-,  Strom=  und  Schleusenbehörden  und  -Beamten  dürfen  die  Abund
  Durchfuhr  von  Stroh  auf  den  Wasserstraßen  nur  dulden,  wenn  die  obigen  Voraussetzungen
  für  die  Versendung  auf  der  Eisenbahn  erfüllt  sind.

Kbänderung  der  Preußischen  Kusführungsanweisung  zur
Derordnung  über  zuckerhaltige  Suttermittel  vom  25.  September
  1915  und  zur  Derordnung,  betreffend  die  Preise
für  zuckerhaltige  Futtermittel,  von  demselben  Datum  vom
11.  Oftober  1915.
Vom  1.  Februar  1916.

Die  Ausführungsanweisung  vom  11.  Oktober  1915  wird  mit  rückwirkender
Kraft  dahin  ergänzt,  daß  an  Stelle  des  letzten  Satzes  des  Abs.  2  von  Art.  II  folgender
Wortlaut  tritt:

„Der  Abzug  ist  zu  errechnen  nach  dem  schätzungsweisen  Durchschuitt
der  Kosten  aus  Verladung  und  Transport  aller  zur  Mischfutterherstellung
abgenommenen  Melasse.  Für  die  Ablieferungen  nach  dem  1.  Januar  1910
hat  der  Abzug  zu  erfolgen  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Melasse  ungemischt
  zu  Zwecken  der  Mischfutterherstellung  abgenommen  wird,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Erzeugungsanstalt  selbst  mischen  kann  oder  will.“

 

Ministerialerlaß,
betreffend  Derkehr  mit  zuckerhaltigen  Juttermitteln.
Vom  1.  Februar  1916.

Anbei  lassen  wir  Ihnen  eine  Ergänzung  bzw.  Anderung  der  Ausführungsanweisung
  zur  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  zuckerhaltigen  Futtermitteln
vom  25.  September  1915  vom  11.  Oktober  1915  mit  dem  Ersuchen  zugehen,  die  Anweisung
  unverzüglich  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen.

Die  Ergänzung  ist  von  wesentlicher  Bedeutung  für  die  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu  treffenden  Entscheidungen  in  Fällen,  in  welchen  einer  Melasseerzeugungsanstalt
  die  Melasse  in  unvermischtem  Zustand  abgenommen  und  ein
hinter  dem  gesetzlichen  Grenzpreise  zurückbleibender  Preis  gezahlt  worden  ist.  Dieser
Abzug  stützt  sich  auf  die  Bestimmung  der  Preußischen  Ausführungsanweisung,  daß
Melasseerzeugungsanstalten,  soweit  sie  nicht  selbst  Mischfutter  herstellen  können  oder
wollen,  sich  einen  Abzug  vom  Preise  gefallen  lassen  müssen.  Wie  aus  dem  Wortlaut
  der  Ergänzung  hervorgeht,  ist  der  Bemessung  dieses  Abzuges  nicht  die  Höhe
der  im  Einzelfalle  tatsächlich  entstandenen  oder  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  für  unbedingt  notwendig  erachteten  Unkosten  zugrunde  zu  legen;  vielmehr
ist  der  Abzug  zu  errechnen  nach  dem  schätzungsweisen  Durchschnitt  der  Kosten  aus
Verladung  und  Transport  aller  zur  Mischfutterherstellung  abgenommenen  Melasse.
Die  durchschnittliche  Berechnung  entspricht  dem  Erfordernis  der  Billigkeit  insbesondere
  den  melasseerzeugenden  Anstalten  gegenüber  selbst.  Dieselben  würden  sonst
von  Zufälligkeiten,  insbesondere  von  der  Zufälligkeit  ihrer  örtlichen  Verhältnisse
betroffen  werden  insofern,  als  eine  Anstalt,  in  deren  Nähe  eine  Mischfabrik,  oder  aber

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