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29. Quellenschutzgesetz.
Vom 14. Mai 1908 (GS. S. 105).
Einzelausgabe Nr. 44.
Vorbemerkung: Das Gesetz gilt für den Umfang der Monarchie
mit Ausnahme des vormaligen Herzogtums Nassau; hier gilt
die Nassauische V. v. 7. Juli 1860 (Nass. Verordnungsbl. S. 137).
Vgl., auch Ausf.-Anw. v. 7. November 1908 (MhBl. f. d. i. V.
S. 233).
Gemeinnützige Quellen.
8 1. Natürliche oder künstlich erschlossene Mineralund
Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung
wegen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen
Wohles notwendig erscheint (gemeinnützige Quellen),
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
§ 2. Ob eine Quelle im Sinne des § 1 als gemeinnützig
anzusehen ist, wird auf Antrag von Beteiligten
oder geeignetenfalls von Amts wegen durch die Minister
für Handel und Gewerbe, des Innern, für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten und der Medizinal-Angelegenheiten
endgültig festgestellt.
Die getroffene Anordnung kann von den genannten
Ministern gemeinsam wieder aufgehoben werden.
Schutzbezirk.
8 3. Für eine gemeinnützige Quelle kann ein Bezirk
festgestellt werden, innerhalb dessen Bohrungen, Ausgrabungen
und andere Arbeiten, welche auf den gewachsenen
Boden einwirken, sowie auch alle sonstigen Arbeiten,