Volltext : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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29.  Quellenschutzgesetz.
Vom  14.  Mai  1908  (GS.  S.  105).
Einzelausgabe  Nr.  44.

Vorbemerkung:  Das  Gesetz  gilt  für  den  Umfang  der  Monarchie
  mit  Ausnahme  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau;  hier  gilt
die  Nassauische  V.  v.  7.  Juli  1860  (Nass.  Verordnungsbl.  S.  137).

Vgl.,  auch  Ausf.-Anw.  v.  7.  November  1908  (MhBl.  f.  d.  i.  V.
S.  233).

Gemeinnützige  Quellen.

8  1.  Natürliche  oder  künstlich  erschlossene  Mineralund
  Thermalquellen,  deren  Erhaltung  ihrer  Heilwirkung
wegen  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen
Wohles  notwendig  erscheint  (gemeinnützige  Quellen),
werden  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt.

§  2.  Ob  eine  Quelle  im  Sinne  des  §  1  als  gemeinnützig
  anzusehen  ist,  wird  auf  Antrag  von  Beteiligten
oder  geeignetenfalls  von  Amts  wegen  durch  die  Minister
für  Handel  und  Gewerbe,  des  Innern,  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  und  der  Medizinal-Angelegenheiten
endgültig  festgestellt.

Die  getroffene  Anordnung  kann  von  den  genannten
Ministern  gemeinsam  wieder  aufgehoben  werden.

Schutzbezirk.

8  3.  Für  eine  gemeinnützige  Quelle  kann  ein  Bezirk
festgestellt  werden,  innerhalb  dessen  Bohrungen,  Ausgrabungen
  und  andere  Arbeiten,  welche  auf  den  gewachsenen
  Boden  einwirken,  sowie  auch  alle  sonstigen  Arbeiten,