Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  143  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke,  Ablssung  der  Servituten  und  Theilung  der
Gemeinheiten  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  S.  143.  —  Geseh,  betreffend  die  Jusammenlegung  der
Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts,  S.  156.

 

(Nr.  9063.)  Gesetz,  betreffend  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke,  Ablösung  der  Servituten
und  Theilung  der  Gemeinheiten  für  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom
23.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.
Nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  findet  statt:
I.  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstücke;
II:  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
lastenden  Berechtigungen:
1)  zur  Weide,
2)  zur  Mast,  zum  Mitgenuß  von  Holz  und  zum  Streuholen,
3)  zur  Torfnutzung
III.  die  Theilung  von  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Gesammteigenthümern
  oder  von  Genossenschaften  ungetheilt  besessen  und  zu  einem
der  unter  II  genannten  Zwecke  gemeinschaftlich  benutzt  werden.  Das
Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (Gesetz-Samml.
  S.  261)  bleibt  in  Kraft.

G.  2.
Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  findet  statt,  wenn  dieselbe  von  den  Eigen-Ges.
  Sammi.  1885.  (Nr.  0063.,  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1886.