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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Jusammenlegung der Grundstücke, Ablssung der Servituten und Theilung der
Gemeinheiten für die Hohenzollernschen Lande, S. 143. — Geseh, betreffend die Jusammenlegung der
Grundstücke im Geltungsgebiet des Rheinischen Rechts, S. 156.
(Nr. 9063.) Gesetz, betreffend die Jusammenlegung der Grundstücke, Ablösung der Servituten
und Theilung der Gemeinheiten für die Hohenzollernschen Lande. Vom
23. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
I. die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke;
II: die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum
lastenden Berechtigungen:
1) zur Weide,
2) zur Mast, zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen,
3) zur Torfnutzung
III. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Gesammteigenthümern
oder von Genossenschaften ungetheilt besessen und zu einem
der unter II genannten Zwecke gemeinschaftlich benutzt werden. Das
Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz-Samml.
S. 261) bleibt in Kraft.
G. 2.
Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen
Grundstücke verschiedener Eigenthümer findet statt, wenn dieselbe von den Eigen-Ges.
Sammi. 1885. (Nr. 0063., 30
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1886.