Eine Forderung Exekutionsgegenstand. Kompetenz. 405
des ersteren an Nikolaus O., so daß die Klägerin
diesem letzteren gegenüber ganz an die Stelle des
Joseph O. getreten ist
Hiebei erscheint es für Nikolaus O. selbst
gleichgiltig, aus welchem Grunde die Ueberweisung
der Forderung des Joseph O. an die Klägerin erfolgt
ist, daher auch der Prozeß zwischen Joseph O.
und der Klägerin H. den Nikolaus O. nicht im
Geringsten berührt. Daraus folgt aber auch, daß
gesetzlich der Klägerin gegen diesen neuen Schuldner
keine andere Berechtigung als jene, welche dem bisberigen
Gläubiger zugestanden war, zukömmt, da
selbstverständlich der Schuldner Nikolaus O. gegenüber
der ohne sein Zuthun angewiesenen Gläubigerin rechtlich
in keine schlimmere Lage versetzt werden kann und
darf, als er sich im Verhältnisse zu seinem bisherigen
Gläubiger befunden hatte.
Wenn daher Nikolaus O. auf außergerichtliche
Anforderung nicht Zahlung leistet, so erübrigt der
Klägerin auch gegen diesen lediglich derselbe Prozeßweg
vor dem ordentlichen Gerichte des ersteren, wie
solcher dem Joseph O. vorher zu Gebote gestanden
war, um zu diesem Guthaben zu gelangen.
Klägerin hat demnach auch mit Recht am 26.
Februar 1864 gegen Nikolaus O. bei dem k. Landgerichte
Eltmann Klage erhoben. Dieses hat aber
gleichwohl den Antrag derselben auf Erlassung eines
unbedingten Mandates wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,
weil es hierin einen Exekutionsantrag
als Fortsetzung des bisherigen Prozesses in der
Hauptsache finden zu müssen glaubte, da das Petitum
auf sofortige Exekution gegen den Beklagten
gerichtet worden sei.
Allein ohne Grund. Denn wenn auch das Gericht
die Sache zu einem unbedingten Mandate noch nicht
für qualifizirt erachtete, so erschien doch damit nur die
Abweisung der Klage in der angebrachten Art,