Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Betriebserlaubnißschein  (Certisikat)  ist  an  die  betreffende  Polizeibehörde
abzuliefern.
8  22.
Fiquidiren  des  Technisters.

Die  Kosten  der  Gutachten,  der  ersten  Untersuchungen  ebenso  wie  der  vorzunehmenden
  Revisionen  und  der  neuen  Certifikate  hat  der  Besizer  des  Dampfkessels
bezüglich  der  Lokomobile  zu  tragen.

Der  Techniker  liquidirt  seine  Gebühren  und  Reisekosten  bei  der  zuständigen
Behörde,  welche  dieselben  von  dem  zur  Zahlung  Verpflichteten  einzuziehen  hat.

Die  hierbei  innezuhaltenden  Säße  der  Kosten  sind:

12  Mark  für  ein  Gutachten  über  eine  neue  Anlage,  über  eine  Veränderung
oder  über  Beschwerden  wegen  Belästigung,  sofern  dieselben  nicht  mit
den  ersten  Begutachtungen  zu  verbinden  sind;

6  Mark  für  eine  Kesselprobe  mit  Protokollaufnahme;

6  Mark  für  jede  Revision  einer  neuen  oder  veränderten  Anlage,  sowie  für
jede  verschuldete  Nachrevision,  einschließlich  des  Protokolls  und  beziehentlich
  Ausfertigung  des  Betriebserlaubnißscheines  (Certisikats);

3  Mark  für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Dampfkesse.
  im  Sinne  der  allgemeinen  Bestimmungen  handle;

1,5  Mark  für  Ausfertigung  eines  neuen  Betriebserlaubnißscheins  (Certifikats),
  wenn  das  frühere  Exemplar  durch  Schuld  des  Besiters
unbrauchbar  geworden  ist.

Bloße  Besitzveränderung  macht  an  sich  die  Ausstellung  eines  neuen  Certifikats
nicht  nothwendig,  es  ist  nur  der  neue  Besiher  auf  demselben  zu  bemerken,  wofür
nichts  zu  berechnen  ist.

Wird  die  Revision  mit  der  Kesselprobe  verbunden,  so  kommt  der  Satz  von
6  Mark  nur  einfach  in  Anwendung.

ei  auswärtigen  Expeditionen  ist  außer  den  obenangeführten  Gebühren  noch

Auslösung  nach  dem  Saße  von  9  Mark  für  den  Tag  zu  berechnen.

g  28.
Wegfall  von  Schädenansprüchen.

Beschädigungen  eines  Dampfkessels,  welche  bei  der  Prüfung  (§  11  der  allgemeinen
  Bestimmungen)  in  Folge  zu  geringer  Festigkeit  sich  zeigen,  oder  Verluste,