Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

110  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  20.

gleich  enthielt  derselbe  einige  Bestimmungen  über  die  Modalitäten  der
Exekution.

V.  Reichstag. ¹)
Art.  20.:

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen ³)
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §  5 ⁴)  des  Wahlgesetzes
  vom  31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  1869  S.  145)
vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48.  in  Württemberg  17,  in
Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main  6  Abgeordnete  gewählt,
und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  382.

1.  a.  Ueber  die  Verhällnisse  des  Reichstags  und  seiner  Mitglieder
siehe  oben  die  erste  Abtheilung  §  6  S.  31  ff.,  dann  Dr.  von  Rönne,
deutsches  Verfassungsrecht,    dritte  Abtheilung,  Abschnilt  3  (Hirth's  Annalen
IV  S.  243  ff.),  ferner  Thudichum,  Verfassungerecht  S.  132  ff.,  und
Hirsemenzel.  norddeutsche  Bundesverfassung  I  S.  77.  ff.

b.  Schon  im  constituirenden  Reichstage  (Anlagen  zu  den  stenogr.
Ber.  1807  S.  50  u.  51)  wurde  der  Antrag  gestellt,  daß  der  Reichstag
aus  zwei  Versammlungen,  nemlich  einem  Ober=  und  einem  Unterhause
gebildet  und  daß  das  erstere  unter  Mitwirkung  oder  nach  Analogie  der
Herrenhäuser  resp.  ersten  Kammern  zusammengesetzt  werden  solle.  Dieser
Gedanke  ist  unmittelbar  vor  Gründung  des  deutschen  Reiches  wiederholt
worden  in  der  im  September  1870  erschienenen  Schrift:  „Deutschlands
Zukunft,  das  deutsche  Reich“  und  hat  außerdem  in  der  Presse,  namentlich
in  den  Beilagen  zu  Nr.  47  und  65  der  neuen  Preußischen  (Kreuz=)
Zeitung  Vertretung  gefunden;  siehe  dagegen  Dr.  Auerbach,  das  neue
deutsche  Reich  S.  19  ff.,  dann  die  Rede  des  Fürsten  von  Bismarck  in
der  18.  Sitzung  des  Reichstags  von  1871  Stenogr.  Ber.  S.  298.

2.  Der  II.  Absatz  des  Art.  20  der  Reichsverfassung  war  selbstverständlich
  in  Art.  20  der  norddeutschen  Bundesverfassung  nicht  enthalten.

3.  Die  Wahlen  sind  nach  dem  nunmehr  auf  Grund  der  Verträge
in  ganz  Deutschland  geltenden  Wahl=Gesetze  für  den  Reichstag  des  norddeutschen
  Bundes  vom  31.  Mai  1869  und  dem  hiezu  vom  Bundesrathe
erlassenen  Wahlreglement  vom  28.  Mai  1870  zu  vollziehen.*)  Dieses
Reglement  bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Gesetzes,  da  es  nach
§  15  des  Gesetzes  nur  mit  Zustimmung  des  Reichstags  abgeändert  werden
kann.  Es  wurde  demgemäß  auch  vom  Reichstage  bei  mehrfachen  Gelegen=

  *)  Ueber  die  Wahlberechtigung  siehe  oben  in  der  ersten  Abtheilung  §  6
Ziff.  I.