Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

—  278  —

(Nr.  9078.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-  Schwerin  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Stralsund  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach  Rostock.
Vom  15.  Dezember  1884.

S..  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  haben,  nachdem  die  in  dem
Staatsvertrage  vom  20.  Mai  1865  Artikel  15  ff.  zwischen  den  betheiligten  beiden
Staatsregierungen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Stralsund  nach  Rosteck
getroffenen  Vereinbarungen  in  Folge  Ablaufs  der  im  Artikel  15  daselbst  vorgesehenen
  Frist  hinfällig  geworden,  zum  Zwecke  einer  anderweiten  Vereinbarung
über  die  Herstellung  einer  solchen  Eisenbahn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath,  Dr.  juris  Paul  Micke,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin:


Allerhöchstihren  Ministerialrath  Ernst  Ehlers,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachstehenden
Staatsvertrag  vereinbart  haben.

Artikel  Eins.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  Eisenbahn  von
Stralsund  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach  Rostock  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  gestattet  nach  Maßgabe
  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  der  Königlich  P.  apchen  Regierung
den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.

Artikel  Zwei.

Die  Bahn  soll  in  Stralsund  an  die  dort  mündende  Berliner  Nordbahn,
eventuell  auch  an  die  Vorpommersche  Eisenbahn  (Angermünde-Stralsund),  in
Rostock  an  eine  oder  mehrere  der  daselbst  einmündenden  Bahnen  direkten  Schienenanschluß
  erhalten.  Sie  soll  mit  normaler  Spur  (11/435  Meter  Spurweite)  und
so  hergestellt  werden,  daß  ein  direkter  Wagenübergang  von  und  nach  den  Anschlußbahnen
  stattfinden  kann.

Im  Uebrigen  kann  der  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
  vom  12.  Juni  1878  und  den  dazu  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  eingerichtet  werden.

Die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  sowie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  steht  der  Königlich  Preußi-