Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ist  die  Anmeldung  eines  Rentenanspruchs  bei  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung
  erfolgt,  so  hat  diese  die  Anmeldung  mit  den  erforderlichen  Belegen  dem
Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat,  vorzulegen.  Dabei  hat  sie  sich  darüber
zu  äußern,  ob  die  thatsächlichen  Angaben  des  Rentenbewerbers  als  glaubhaft  anzusehen
find.  Außerdem  hat  sie  sachdienliche  Aufschlüsse  aus  eigener  Kenntniß  der  persönlichen
Verhältnisse  des  Rentenbewerbers  beizufügen.

§.  22.

Sofern  die  zum  Nachweis  des  erhobenen  Anspruchs  erforderlichen  Belege  nicht  mit
dem  Gesuch  vorgelegt  werden,  hat  das  Oberamt  die  erforderlichen  Ergänzungen  anzuordnen.
  Dabei  wird  das  Oberamt  den  Betheiligten  zur  Erbringung  der  erforderlichen
Nachweise  nach  Thunlichkeit  behilflich  sein.

Erscheint  der  erhobene  Anspruch  von  vornherein  als  offenbar  unbegründet,  so  hat
das  Oberamt  den  Betheiligten  entsprechend  zu  belehren  und  ihm  die  Zurückziehung  des
Gesuchs  anheim  zu  geben.

In  allen  übrigen  Fällen  ist  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  um  Mittheilung
der  bei  derselben  aufbewahrten  Quittungskarten  zu  ersuchen.

Ergeben  sich  Zweifel  an  der  Versicherungspflicht  oder  an  dem  Recht  des  Rentenbewerbers
  zur  Selbstversicherung  oder  sind  Marken  erst  nach  Ablauf  eines  Monats  seit
der  Fälligkeit  der  Beiträge  eingeklebt,  so  sind  glaubhafte  Nachweise  über  das  Bestehen
von  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen  (88.  1  bis  7  des  Reichsgesetzes)  oder
von  Verhältnissen,  welche  das  Recht  der  Selbstversicherung  oder  freiwilligen  Weiterversicherung
  begründen  (§F.  14  a.  a.  O.)  für  die  in  Anrechnung  gebrachten  Beitragswochen
zu  verlangen.

Bei  Invalidenrentengesuchen  ist  darauf  zu  achten,  ob  der  Antragsteller  nicht  schon
früher  ein  Gesuch  um  Bewilligung  von  Invalidenrente  angebracht  hat  und  etwa  8.  120
des  Reichsgesetzes  Anwendung  findet.  Wohnt  der  Rentenbewerber  noch  nicht  ein  Jahr
im  Oberamtsbezirk,  so  ist  je  nach  Umständen  bei  der  Behörde  seines  früheren  Wohnorts
oder  Beschäftigungsorts  Erkundigung  einzuziehen.  Die  Zurückweisung  des  vorzeitig
wiederholten  Antrags  hat  mündlich  zu  Protokoll  oder  durch  schriftlichen  Bescheid  mit  der
Belehrung  darüber,  daß  ein  Rechtsmittel  nicht  zustehe,  zu  erfolgen.