Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  221.  1917.  1579

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (5  10)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers
befinden,  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der
sie  an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

8  10.

Stichtag  und  Meldefrist.
Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung  der  bei  Beginn  des  1.  Januar
1918  (Stichtag),  bei  den  späteren  Meldungen  der  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.  Die  Meldungen
sind  bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  zu  erstatten.

W  11.
Meldeschein.

Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschrigbenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,
  die  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  unter  Angabe
der  Vordrucknummer  Bst.  1847  b,  anzufordern  sind.  Die  Anforderung  der  Meldescheine
ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer  Adresse  zu  versehen.  Der  Meldeschein  darf
zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Heantwortung  der  gestellten  Fragen  nicht  verwendet
werden.  Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschrift,
  Kopic)  von  den  Meldenden  zurückzubehalten.

*  12.

Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  im  §  6  Ziffer  1  genaunten  Gegenstände  betreffen,
sind  an  den  Reichskommissar  für  Fischversorgung,  Berlin  W.  8,  Behrenstr.  65,  zu  richten.
Alle  sonstigen  Anfragen  und  Anträge  sind,  soweit  sie  lediglich  die  Meldepflicht  (58  8
bis  11)  betreffen,  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Krie  Rohstoff-Abteilung,  im  übrigen
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  10,  zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift:  „Betrifft  Segel
und  Planen“  zu  versehen.  «

§13.

Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  22.  Dezember  1917  in  Kraft;  sie  tritt  an  Stelle
der  früheren,  im  Jahre  1917  von  dem  unterzeichneten  Militärbefehlshaber  erlassenen
Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  von  Segeln,  Zelten  und  Zeltplanen.

Altona,  den  22.  Dezember  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falck,
General  der  Infanterie.