Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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lehrerstellen  oder  auf  Professorate  sich  prüfen  lassen  wollen.  Nach  Umfluß  dieses  Jahres
haben  sie  zur  Ablegung  der  betreffenden  Lehramtsprüfung  mit  Ausnahme  der  Lehrproben,
beziehungsweise  zu  unständiger  Verwendung  im  Lehrdienst  durch  das  Seminarinspektorat  bei
der  Königlichen  Kult-Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Real-Schulen  sichzu  melden.

8.  4.

In  den  drei  ersten  akademischen  Semestern  haben  die  künftigen  Lehramtskandidaten
außer  der  in  der  Regel  im  ersten  Semester  abzulegenden  Probe  (§.  1)  sich  im  allgemeinen
  nach  dem  für  alle  Seminarzöglinge  vorgeschriebenen  Studienplan  zu  richten.
Uebrigens  wird  denselben  gerathen,  auch  schon  in  diesen  Semestern,  sobald  sie  zur  Vorbereitung
  auf  ein  Lehramt  sich  entschlossen  haben,  ihre  sonstigen  Studien  darnach  einzurichten.
  Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  das  Studium  der  Theologie  mit  dem
ihrigen  verbinden  wollen,  können  späterhin  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen  über  Dogmengeschichte,
  Religionsphilosophie,  Kirchenrecht  und  nach  dem  Ermessen  der  Seminarvorstände
  von  dem  Besuche  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten  Zahl  der  alt=  und
neutestamentlichen  Vorlesungen  dispensirt  werden.

Sämmtliche  philologische  Lehramtskandidaten  haben  unter  die  4  philosophischen  Vorlesungen,
  welche  in  den  drei  ersten  Semestern  von  den  Lehramtskandidaten  zu  hören  sind,
eine  über  Geschichte  der  alten  Philosophie  aufzunehmen.  Von  der  Theilnahme  an  der
hebräischen  Repetition  im  dritten  Semester  sind  die  Lehramtskandidaten  dispensirt.

Von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung  in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden
Aufsätzen  haben  sie  bis  zum  Schluß  des  dritten  Semesters  je  einen  über  ein  philosophisches
  Thema,  den  andern  über  Gegenstände  der  philologischen,  beziehungsweise  der
realistischen  Wissenschaften  zu  liefern.  Hiebei  dürfen,  was  auch  für  die  folgenden  Semester
gilt,  die  Philologen,  nachdem  sie  den  ersten  Aufsatz  in  lateinischer  Sprache  bearbeitet
haben,  den  zweiten  in  deutscher  Sprache  abfassen.  Die  Reallehramtskandidaten  haben  den
zweiten  Aufsatz  je  in  dem  einen  Semester  in  deutscher,  in  dem  anderen  in  französischer
oder  englischer  Sprache  auszuarbeiten,  dessen  Stelle  jedoch  ein  während  des  Semesters
im  Seminar  für  neuere  Sprachen  entweder  in  französischer  oder  in  englischer  Sprache
abgefaßter  Aufsatz  vertreten  kann.  Im  letzten  Semester  vor  der  Präceptorats=  oder  Reallehrer=
  oder  Professoratsprüfung  wird  den  betreffenden  Kandidaten  die  Fertigung  eines
Aussatzes  nachgelassen.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Lehramtskandidaten  über  Gegen-