272 Rechtsverhältniß des Kommis.
Allein diese gesetzliche Bestimmung findet hier
deßhalb keine Anwendung, weil der Gläubiger schon
am 19. Juli 1850, sohin gleich nach dem am
20. März 1850 erfolgten Ableben des Erblassers
und schon ehe noch der Erbschaftskauf geschehen
war seine Forderung angemeldet und um Befriedigung
aus der Masse gebeten hatte.
OAGErk. vom 24. April 1857. r. 685 5%
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5.
NRechtsverhaͤltniß des in einem offenen kaufmännischen
4½rm Geschäfte angestellten Kommis. «
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kaufmännischen Geschäfte wohl befugt ist, die in
dem Geschäfte vorhandenen Waaren zu veräußern,
und hierdurch seinen Dienstherrn rechtlich verbindlich
zu machen, so geht doch diese Befugniß nicht so
weit, füucge Forderungen anzuerkennen und solche
durch Ueberlassung von Waaren zu decken. Diese
letztere Befugniß folgt nicht von selbst aus seiner
Stellung als Kommis, kann ohne Hinzutritt von
besonderen Umständen nicht präsumirt werden, und
der Forderungsberechtigte kann nicht ohne Welteres
aus dem Anerkenntnisse der Forderung und aus der
Ueberlassung von Waaren zur Deckung der Forderung
Rechte gegen den Dienstherrn des Kommis
ableiten. Der Dienstherr wird aus den Handlungen
des Kommis nur dann dem Dritten gegenüber rechtlich
verbindlich, wenn dieser bei Eingehung des Geschäftes
mit dem Kommis nach Lage der Sache
mit Recht annehmen konnte, daß dieser zum Abschlusse
des Geschäftes mit ihm berechtigt sei.
Erk. des OAG. zu Dresden vom 12. Juni 1857.
Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung
N. F. Bd. 17 S. 176—7. :
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