Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

272  Rechtsverhältniß  des  Kommis.

Allein  diese  gesetzliche  Bestimmung  findet  hier
deßhalb  keine  Anwendung,  weil  der  Gläubiger  schon
am  19.  Juli  1850,  sohin  gleich  nach  dem  am
20.  März  1850  erfolgten  Ableben  des  Erblassers
und  schon  ehe  noch  der  Erbschaftskauf  geschehen
war  seine  Forderung  angemeldet  und  um  Befriedigung
  aus  der  Masse  gebeten  hatte.

OAGErk.  vom  24.  April  1857.  r.  685  5%
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5.
NRechtsverhaͤltniß  des  in  einem  offenen  kaufmännischen
4½rm  Geschäfte  angestellten  Kommis.  «
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kaufmännischen  Geschäfte  wohl  befugt  ist,  die  in
dem  Geschäfte  vorhandenen  Waaren  zu  veräußern,
und  hierdurch  seinen  Dienstherrn  rechtlich  verbindlich
zu  machen,  so  geht  doch  diese  Befugniß  nicht  so
weit,  füucge  Forderungen  anzuerkennen  und  solche
durch  Ueberlassung  von  Waaren  zu  decken.  Diese
letztere  Befugniß  folgt  nicht  von  selbst  aus  seiner
Stellung  als  Kommis,  kann  ohne  Hinzutritt  von
besonderen  Umständen  nicht  präsumirt  werden,  und
der  Forderungsberechtigte  kann  nicht  ohne  Welteres
aus  dem  Anerkenntnisse  der  Forderung  und  aus  der
Ueberlassung  von  Waaren  zur  Deckung  der  Forderung
  Rechte  gegen  den  Dienstherrn  des  Kommis
ableiten.  Der  Dienstherr  wird  aus  den  Handlungen
des  Kommis  nur  dann  dem  Dritten  gegenüber  rechtlich
  verbindlich,  wenn  dieser  bei  Eingehung  des  Geschäftes
  mit  dem  Kommis  nach  Lage  der  Sache
mit  Recht  annehmen  konnte,  daß  dieser  zum  Abschlusse
  des  Geschäftes  mit  ihm  berechtigt  sei.
Erk.  des  OAG.  zu  Dresden  vom  12.  Juni  1857.
Zeitschrift  für  Rechtspflege  und  Verwaltung
N.  F.  Bd.  17  S.  176—7.  :

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