Oberstrichterliche Entscheldungen. 165
Das Wasserbenützungsgesetz hat in Bezug auf
die Kompetenz keine von den allgemeinen Grundfür
zuständig erklärten Verwaltungsbehörden vorausgehen
und haben die letzteren alsdann im gesetzlichen Instanzenzuge
die Entscheidung zu erlassen.
Art. 58 u. 92 des Wasserbenützungs-Gesetzes; §& 17 ff.
der Reichsgewerbeordnung.
Es ist für die Verbescheidung eines Gesuches um Gestattung
der Wosserbenützung zum Betrieb von chemischen
Fabriken und überhaupt zu Bestimmungen, wodurch die
Eigenschaften des Wassers auf schädliche Weise verändert
werden, laut Art. 92 ff. a. a. O. die Distriktsverwaltungsbehörde,
also der Stadtmagistrat Aschaffenburg in I., und
die Kreisregierung, K. d. J. zu Würzburg in II. Instanz
zuständig.
Vgl. Pözl, Komm. zu Art. 92—95 a. a. O. Anm. “
Für die Verbescheidung eines Antrags auf Genehmigung einer
Anlage im Sinne des § 16 der R., deren Stattgebung
nach § 26 ebendas. eine Klage auf Einstellung des Gewerbsbetriebes
ausschließen würde, ist nach §# 17 ebendas.
und §9 3 der VO. vom 4. Dezember 1872 ebenfalls die
Distriktspolizeibebörde zuständig und ist der gegen deren
Entscheidung zulässige Rekurs laut § 20 a. a. O. an die
nächst vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu richten, und insoweit
eine III. Instanz angegangen werden kann, ist sowohl für
die Frage der Gestattung der Wosserbenützung im Sinne
des §& 16 a. a. O., als für die Frage der Gestattung der
Wasserbenützung im Sinne des Art. 28 a. a. O. nicht das
Staatsministerium des Innern, sondern der Verwaltungsgerichtshof
zuständig.
Art. 8 Ziff. 8 und 14 und Art. 9 Abs. 3 des Ges.
vom 8. August 1878 über die Errichtung eines
Verwallungsgerichtshofes u. s. w.
Vgl. Landmann, die Gew.-Ordn., zu & 17 der R.
Note 2 S. 76, dann zu § 20 Note 2 und 3
S. 76 u. 77 und Note 6 S. 79, dann zu & 21
Note 2 S. 80.
Vom k. Staatsministerium des Innern können also verwaltungsrechtliche
Entscheidungen im Sinne des Art. 58
a. a. O. und des & 26 der RG#., durch welche eine Civilklage
auf Verbot einer gewissen Art der Wasserbenützung