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Artikel 21.
Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung
Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern,
sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa ge-
fundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu
dringen.
Weigert sich ein Presbyterium, gesetzliche Leistungen, welche aus dem kirch-
lichen Vermögen zu bestreiten sind oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf den
Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist sowohl die Kirchenbehörde
als auch die Staatsbehörde, jedoch nur unter gegenseitigem Einvernehmen befugt,
die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeiten beanstandeter Posten
oder die Verpflichtung zu den auf Anordnung der Kirchen= und der Staats-
behörde in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Ge-
meindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht.
Artikel 22.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln 3, 5, 7, 14, 17, 18 und 21 dieses Gesetzes er-
wähnten Rechte zu üben haben.
Artikel 23.
Alle diesem Gesetze sowie der anliegenden Presbyterial= und Synodal-
ordnung vom 16. Dezember 1885 entgegenstehenden Bestimmungen, mögen die-
selben in allgemeinen Landesgesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen und Lokal—
ordnungen enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.