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Presbyterial-- und Synodalordnung
für die
evangelischen Kirchengemeinschaften (die reformirte), die lutherische
und die unirte) im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel.
Erster Theil.
Presbyterialordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Kirchengemeinden der im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel bestehenden
drei evangelischen Kirchengemeinschaften (der reformirten, der lutherischen und der
unirten) haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu
verwalten.
Mitglied der Kirchengemeinde ist derjenige, welcher
1) seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat und
2) dem Bekenntniß derselben angehört.
Abweichende lokale Ordnungen werden aufrecht erhalten.
d. 2.
Organe der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Presbyterien.
F. 3.
In jeder Kirchengemeinde wird gemäß der nachfolgenden Ordnung ein
Presbyterium gebildet.
Zu den — für sich allein das Presbyterium im engeren Sinne bildenden —
ständigen Mitgliedern desselben (Kirchenältesten) treten in gewissen Fällen Ge-
meindeverordnete hinzu und beide zusammen bilden alsdann als großes Presbyterium
die erweiterte Vertretung der Gemeinde.
F. 4.
Umfaßt eine Pfarrei mehrere Kirchengemeinden, so treten bei gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten die Organe der einzelnen Gemeinden am Pfarrort zu ge-
meinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen.
Dasselbe findet in Städten statt, in denen mehrere Kirchengemeinden sich
befinden, wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen Stadt in Frage stehen.
(Nr. 9115.)