Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 98 — 
scheidung die Berufung an das Konsistorium zu, welches unter Zuziehung des 
Ausschusses der Gesammtsynode entscheidet. 
Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der angefochtenen 
Entscheidung aufgehalten. Das Konsistorium ist jedoch befugt, vorläufig die 
Suspension des Gemeindeverordneten auszusprechen. 
S. 36. 
Die Gesammtheit der Gemeindeverordneten kann wegen beharrlicher Ver- 
nachlässigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit auf Antrag 
des Diözesansynodalvorstandes vom Konsistorium ihres Amtes enthoben werden. 
Bis zur Neuwahl der Gemeindeverordneten, welche innerhalb zweier Monate vom 
Presbyterium auszuschreiben ist, gehen die Rechte des großen Presbyteriums auf 
das Presbyterium im engeren Sinne über. 
Das Konsistorium kann unter Mitwirkung des Gesammtsynodalausschusses 
in solchem Fall den bisherigen Gemeindeverordneten die Wählbarkeit für die an- 
stehende Wahl entziehen. 
2. Kirchenälteste. 
C. 37. 
Für die Wahl der Kirchenältesten können von dem Presbyterium im engeren 
Sinne den Gemeindeverordneten schriftlich oder mündlich Vorschläge gemacht 
werden. Unter Leitung des Vorsitzenden des Presbyteriums werden dann von 
dem großen Presbyterium nach absoluter Stimmenmehrheit der bei dem Wahlakt 
erschienenen Mitglieder durch geheime Stimmenabgabe die Kirchenältesten mittelst 
Wahlzettel gewählt, auf welche die Namen aller derer zu schreiben sind, die zu 
Kirchenältesten vorgeschlagen werden. 
Insoweit bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht 
erzielt wird, wird zu einer zweiten Wahl geschritten, bei welcher einfache (relative) 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit aber das Loos entscheidet. 
Sofern Einstimmigkeit herrscht, ist jedoch eine Akklamationswahl zulässig. 
S. 38. 
Wählbar sind alle zu Gemeindeverordneten wählbare Mitglieder der Gemeinde 
(§. 27), welche als Männer von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht 
und Erfahrung einen guten Ruf in der Gemeinde haben. 
Großvater und Enkel, Vater und Sohn oder Schwiegersohn, sowie Brüder 
können nicht zugleich Mitglieder des Presbyteriums sein, auch kann der Vater, 
Schwiegervater, Sohn oder Bruder eines Gemeindeverordneten nicht zum Kirchen- 
ältesten gewählt werden. In besonderen Fällen kann jedoch der Diözesansynodal- 
vorstand von letzterer Bestimmung dispensiren. 
Sind Verwandte der bezeichneten Art gleichzeitig zu Aeltesten gewählt, so 
muß derjenige zurücktreten, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat, bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Mindestens zwei Drittel der Aeltesten müssen zu den Gemeindegliedern gehören, 
welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erforderlich sind, beizutragen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.