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g. 39.
Die Namen der gewählten Kirchenältesten sind an dem auf die Wahl fol-
genden Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden.
Das Presbyterium hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes wahl-
berechtigte Gemeindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen die Wahl vor Ab-
lauf der Woche, in welcher die Verkündigung der Wahl stattgefunden hat, bei
dem Presbyterium anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet der Diözesan=
synodalvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche, von Zustellung der
Entscheidung an, e eine Frist von vierzehn Tagen läuft, das Konsistorium unter
Mitwirkung des sses in letzter Instanz. Versäumniß der
Frist bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die
stattgehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt.
. 40.
Das Amt der Aeltesten dauert zwölf Jahre, die Bestimmungen des F. 34
finden sinngemäße Anwendung.
Die Wahl der neuen Mitglieder des Presbyteriums erfolgt in der ersten
Sitzung, welche das große Presbyterium nach der mit dem Ablauf der Amtszeit
der Kirchenältesten zusammenfallenden regelmäßigen Erneuerungswahl abhält.
Die Bestimmungen der §§. 32 und 35 über Ablehnung und Niederlegung
des Amtes, sowie über Ersatzwahl und Entlassung finden auch auf das Kirchen-
ältestenamt siungemäße Anwendung.
. 41.
Verweigert das große Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten oder ist
dieselbe auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal der
Diözesansynodalvorstand die Aeltesten zu ernennen. Sind nur zum Theil gesetzlich
nicht wählbare Personen gewählt, so sind nur an deren Stelle andere zu ernennen.
d. 42.
Ein Presbyterium, welches beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder ver-
weigert, kann auf Antrag des Diözesansynodalvorstandes vom Konsistorium auf-
gelöst werden. In diesem Falle hat ersterer sogleich eine Neuwahl der Aeltesten
durch die Gemeindeverordneten auszuschreiben.
Das Konsistorium kann unter Mitwirkung des Gesammtsynodalausschusses
dabei den bisherigen Aeltesten die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen.
V. Schlußbestimmungen.
C. 43.
An den weiter gehenden Rechten und berkömmlich Befugnissen einzelner
Kirchengemeinden, namentlich hinsichtlich der Bestellung, Wahl oder Präsentation
der Geistlichen oder der sonstigen Beamten und Diener der Kirche beziehungsweise
der Stiftungen, sowie in Betreff der Verwaltung des Kirchen-, Pferres und
Stiftungsvermögens oder in irgend einer anderen Beziehung, desgleichen an der
(Fr. 9115.)