Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden, so treten die für 
die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
Dem Synodalausschuß liegt ob: 
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zum Geschäftskreis der Synode 
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode 
nicht versammelt ist, der Entscheidung bedürfen. Solche vorläufige 
Entscheidungen sind der nächsten Gesammtsynode zur definitiven Beschluß- 
fassung vorzulegen; 
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums; 
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren 
kirchlichen Zustände; 
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des Kon- 
sistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den 
betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Konsistoriums mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn 
es sich handelt: 
a) um Ernennung der Superintendenten, und zwar auch der nach 
dem bisherigen Recht Denominirten; 
b) um Entscheidungen auf Disziplinaruntersuchungen mit dem Ziel 
der Amtsentsetzung gegen Geistliche und andere Kirchenbeamte oder 
um Streichung aus der Liste der Kandidaten; 
um Bewilligung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte 
aus Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie 
um Erhöhung der Dotation eines Pfarrers aus Mitteln einer Ge- 
meinde gegen deren Willen; 
um Entscheidungen über Einwendungen gegen Kirchenältestenwahlen, 
über den Verlust des Wahlrechts und über Entlassung vom Amte 
eines Kirchenältesten oder Gemeindeverordneten (§9. 35, 36, 39, 
40, 42)0. 
In den Fällen b und d ist der Betheiligte zu vernehmen und 
zu der Verhandlung mit seiner Vertheidigung in Person oder durch 
einen Vertreter zuzulassen. 
Auch in anderen wichtigen Fällen kann das Konsistorium den 
Synodalausschuß zuziehen. 
# 
d 
— 
Dritter Abschnitt. 
Kosten. 
Die Kosten der Gesammtsynoden wie der Diözesansynoden werden aus einer 
Gesammtsynodalkasse bestritten.
	        
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