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die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden, so treten die für
die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion.
Dem Synodalausschuß liegt ob:
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zum Geschäftskreis der Synode
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode
nicht versammelt ist, der Entscheidung bedürfen. Solche vorläufige
Entscheidungen sind der nächsten Gesammtsynode zur definitiven Beschluß-
fassung vorzulegen;
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums;
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren
kirchlichen Zustände;
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des Kon-
sistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den
betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder
des Konsistoriums mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn
es sich handelt:
a) um Ernennung der Superintendenten, und zwar auch der nach
dem bisherigen Recht Denominirten;
b) um Entscheidungen auf Disziplinaruntersuchungen mit dem Ziel
der Amtsentsetzung gegen Geistliche und andere Kirchenbeamte oder
um Streichung aus der Liste der Kandidaten;
um Bewilligung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte
aus Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie
um Erhöhung der Dotation eines Pfarrers aus Mitteln einer Ge-
meinde gegen deren Willen;
um Entscheidungen über Einwendungen gegen Kirchenältestenwahlen,
über den Verlust des Wahlrechts und über Entlassung vom Amte
eines Kirchenältesten oder Gemeindeverordneten (§9. 35, 36, 39,
40, 42)0.
In den Fällen b und d ist der Betheiligte zu vernehmen und
zu der Verhandlung mit seiner Vertheidigung in Person oder durch
einen Vertreter zuzulassen.
Auch in anderen wichtigen Fällen kann das Konsistorium den
Synodalausschuß zuziehen.
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d
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Dritter Abschnitt.
Kosten.
Die Kosten der Gesammtsynoden wie der Diözesansynoden werden aus einer
Gesammtsynodalkasse bestritten.