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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staater.
Nr. 13.—
(Nr. 9121.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn-
netzes und die Betheiligung des Staates bei mehreren Privateisenbahnunter-
nehmungen. Vom 19. April 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
ermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Wrist nach Itzehoe die
Summe von . . . . .. . . . . ... 1 900 000 Mark
2) von Ganrnsee nach Lessen die
Summe vo . . .. 442 000
3) von Wreschen nach Strzalkowo
die Summe o0vo . . .. 1 160 000
4) von Meseritz nach Rokbietnica
die Summe von . . . . . . . . . . 6 000 O000o
5) von Altdamm bezw. Gollnow
nach Cammin mit Abzweigung
nach Wollin die Summe von 4 000 O000
6) von Wriezen nach Jädickendorf
die Summe von . . . . . . . ... 4 000 000
7) von Ratibor bis zur Landes-
grenze in der Richtung auf
Troppau die Summe von. 1 600 000=
zu übertragen. 19 102 000 Mark,
Ses. Samml. 1886. (Kr. 9121.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1886.