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geführt worden, als den Zettelbanken der Betrieb von anderen als
Bankgeschäften untersagt worden ist.
2. Leihanstalten!!. Sie haben die Aufgabe, kapitalbedürftigen
Personen Kapitalien gegen Gewährung von bloß persönlicher
oder Mobiliarsicherheit zu verschaffen ?. Das Charakteristische der
Leihanstalten besteht darin, daß die Ausleihung von Kapitalien den
Zweck der Anstalt bildet; eine Anleihung von Kapital findet nur
statt, soweit das eigene Vermögen der Anstalt nicht ausreicht und
ist nicht Zweck der Anstalt, sondern Mittel zur Erreichung des
Zweckes. Die Leihanstalten sind namentlich dazu bestimmt, den
weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung, die sich der Banken
nicht bedienen können, also kleineren Landwirten, Gewerbetreibenden,
Arbeitern usw. Kredit zu gewähren.
Den Zwecken der Beschaffung von Personal- und Mobiliarkredit
dienen:
a) Die privaten Pfandleiher. Ihr Geschäftsverkehr bewegt
sich auf dem Gebiete des Pfandrechtes; sie sind aber gesetzlichen
Beschränkungen und einer obrigkeitlichen Aufsicht unterworfen,
deren nähere Regelung durch die Gewerbeordnung der Landesgesetzgebung
vorbehalten ist !®,
11 Lexis, Art. Pfandleihanstalten, W.!2, 232; Würzburger, Art, Leihhäuser,
H.d.St.® 6, 479; Loening, HP.O.* 8, U. 458. ER
12 Rechtsentwicklung: Im Mittelalter lag das Pfandverleihgewerbe,
d. h. die Gewährung von unverzinslichen Darlehen gegen Faustpfand wesentlich
in den Händen der Juden, auf welche die kanonischen Wucherverbote keine
Anwendung fanden. Neben den Juden fingen jedoch auch die christlichen
Geldwechsler an, das Pfandleihgeschäft gewerbsmäßig zu betreiben und
wurden ebenso wie jene als den Vorschriften der kanonischen Wuchergesetze
nicht unterworfen betrachtet. Wegen der Bedrückung, die namentlich die
ärmeren Klassen der Bevölkerung, Handwerker und Kleine Handeltreibende,
durch Juden und Geldwechsler erfuhren, sahen sich die Städte veranlaßt,
städtische Wechselbanken und Leihhäuser zu errichten, in denen
Darlehen gegen Bestellung von Pfändern und Entrichtung von Zinsen ausgegeben
wurden. Auch die Kirche schuf in den montes pietatis eine besondere
Art von kirchlichen Darlehnsbanken (Endemann, Studien zur
romanistisch-kanonistischen Wirtschafts- und Rechtslehre 1, 412). Urs rünglich
bestimmt, die kanonischen Grundsätze über den Wucher im vollen Umfen e
aufrecht zu erhalten, sollten sie nur unverzinsliche Darlehen gewähren. Die
tatsächlichen Verhältnisse führten jedoch auch hier sehr bald dazu, daß man
von den Darlehnsnehmern Zinsen erhob, wenn man sie auch formell uls Beiträge
zur Deckung der Kapitalverluste, der Geschäftsunkosten usw. bezeichnete.
In Italien entstanden diese kirchlichen und städtischen Institute schon im
15. Jahrhundert an vielen Orten, während sie im Norden, namentlich auch in
Deutschland, erst im Laufe des 16. Jahrhunderts eine größere Verbreitung erlangten.
Während des Dreißi jährigen Krieges gingen die meisten dieser Anstalten
unter. Erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, namentlich aber im
Laufe des 19. Jahrhunderts, hat ihre Neubegründung, zum Teil in Verbindung
mit der Begründung von $ arkassen, stattgefunden. Die Gründung ist teils
durch die Städte, teils durch die höheren Kommunalverbände, vereinzelt auch
wohl durch die Staaten erfolgt. Daneben hat sich das private Pfandleihpeschäft
erhalten, ist aber durch die Gewerbe esetzgebung einer obrigkeitichen
Aufsicht unterworfen worden. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hat
sich eine umfassende Organisation des Personalkredits auf genosseuschaftlicher
Basis entwickelt.
‚ „a Gew.O. 8$ 34, 38. E.G.z. B.G.B. Art. 94. Die Landesgesetze setzen
ein Zinsmaximum fest, legen den Pfandleihern die Verpflichtung auf, über die