Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

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geführt  worden,  als  den  Zettelbanken  der  Betrieb  von  anderen  als
Bankgeschäften  untersagt  worden  ist.

2.  Leihanstalten!!.  Sie  haben  die  Aufgabe,  kapitalbedürftigen
  Personen  Kapitalien  gegen  Gewährung  von  bloß  persönlicher
oder  Mobiliarsicherheit  zu  verschaffen  ?.  Das  Charakteristische  der
Leihanstalten  besteht  darin,  daß  die  Ausleihung  von  Kapitalien  den
Zweck  der  Anstalt  bildet;  eine  Anleihung  von  Kapital  findet  nur
statt,  soweit  das  eigene  Vermögen  der  Anstalt  nicht  ausreicht  und
ist  nicht  Zweck  der  Anstalt,  sondern  Mittel  zur  Erreichung  des
Zweckes.  Die  Leihanstalten  sind  namentlich  dazu  bestimmt,  den
weniger  bemittelten  Klassen  der  Bevölkerung,  die  sich  der  Banken
nicht  bedienen  können,  also  kleineren  Landwirten,  Gewerbetreibenden,
Arbeitern  usw.  Kredit  zu  gewähren.

Den  Zwecken  der  Beschaffung  von  Personal-  und  Mobiliarkredit
  dienen:

a)  Die  privaten  Pfandleiher.  Ihr  Geschäftsverkehr  bewegt
sich  auf  dem  Gebiete  des  Pfandrechtes;  sie  sind  aber  gesetzlichen
Beschränkungen  und  einer  obrigkeitlichen  Aufsicht  unterworfen,
deren  nähere  Regelung  durch  die  Gewerbeordnung  der  Landesgesetzgebung
  vorbehalten  ist  !®,

 

11  Lexis,  Art.  Pfandleihanstalten,  W.!2,  232;  Würzburger,  Art,  Leihhäuser,
  H.d.St.®  6,  479;  Loening,  HP.O.*  8,  U.  458.  ER
12  Rechtsentwicklung:  Im  Mittelalter  lag  das  Pfandverleihgewerbe,
d.  h.  die  Gewährung  von  unverzinslichen  Darlehen  gegen  Faustpfand  wesentlich
in  den  Händen  der  Juden,  auf  welche  die  kanonischen  Wucherverbote  keine
Anwendung  fanden.  Neben  den  Juden  fingen  jedoch  auch  die  christlichen
Geldwechsler  an,  das  Pfandleihgeschäft  gewerbsmäßig  zu  betreiben  und
wurden  ebenso  wie  jene  als  den  Vorschriften  der  kanonischen  Wuchergesetze
nicht  unterworfen  betrachtet.  Wegen  der  Bedrückung,  die  namentlich  die
ärmeren  Klassen  der  Bevölkerung,  Handwerker  und  Kleine  Handeltreibende,
durch  Juden  und  Geldwechsler  erfuhren,  sahen  sich  die  Städte  veranlaßt,
städtische  Wechselbanken  und  Leihhäuser  zu  errichten,  in  denen
Darlehen  gegen  Bestellung  von  Pfändern  und  Entrichtung  von  Zinsen  ausgegeben
  wurden.  Auch  die  Kirche  schuf  in  den  montes  pietatis  eine  besondere
  Art  von  kirchlichen  Darlehnsbanken  (Endemann,  Studien  zur
romanistisch-kanonistischen  Wirtschafts-  und  Rechtslehre  1,  412).  Urs  rünglich
bestimmt,  die  kanonischen  Grundsätze  über  den  Wucher  im  vollen  Umfen  e
aufrecht  zu  erhalten,  sollten  sie  nur  unverzinsliche  Darlehen  gewähren.  Die
tatsächlichen  Verhältnisse  führten  jedoch  auch  hier  sehr  bald  dazu,  daß  man
von  den  Darlehnsnehmern  Zinsen  erhob,  wenn  man  sie  auch  formell  uls  Beiträge
  zur  Deckung  der  Kapitalverluste,  der  Geschäftsunkosten  usw.  bezeichnete.
In  Italien  entstanden  diese  kirchlichen  und  städtischen  Institute  schon  im
15.  Jahrhundert  an  vielen  Orten,  während  sie  im  Norden,  namentlich  auch  in
Deutschland,  erst  im  Laufe  des  16.  Jahrhunderts  eine  größere  Verbreitung  erlangten.
  Während  des  Dreißi  jährigen  Krieges  gingen  die  meisten  dieser  Anstalten
  unter.  Erst  seit  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,  namentlich  aber  im
Laufe  des  19.  Jahrhunderts,  hat  ihre  Neubegründung,  zum  Teil  in  Verbindung
mit  der  Begründung  von  $  arkassen,  stattgefunden.  Die  Gründung  ist  teils
durch  die  Städte,  teils  durch  die  höheren  Kommunalverbände,  vereinzelt  auch
wohl  durch  die  Staaten  erfolgt.  Daneben  hat  sich  das  private  Pfandleihpeschäft
  erhalten,  ist  aber  durch  die  Gewerbe  esetzgebung  einer  obrigkeitichen
  Aufsicht  unterworfen  worden.  Seit  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  hat
sich  eine  umfassende  Organisation  des  Personalkredits  auf  genosseuschaftlicher
Basis  entwickelt.
‚  „a  Gew.O.  8$  34,  38.  E.G.z.  B.G.B.  Art.  94.  Die  Landesgesetze  setzen
ein  Zinsmaximum  fest,  legen  den  Pfandleihern  die  Verpflichtung  auf,  über  die