Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

140  Entscheldungen  des  OLG.  München.

den“  nur  solche  habe  bezeichnen  wollen,  welche  einen
douernden  Zweck  haben.

Ist  dieser  Sinn  schon  nach  dem  Sprachgebrauche
nicht  nothwendig  mit  dem  Ausdrucke  „Anlegen“  verbunden,
  so  wird  er  im  gegebenen  Falle  geradezu
ausgeschlossen  durch  die  Absicht  der  fraglichen  Vorschrift:
  die  Sicherheit,  Bequemlichkeit  und  Reinlichkelt
  auf  den  öffentlichen  Straßen  zu  erhalten  und
die  letzteren  gegen  Beschädigungen  sicher  zu  stellen,
welche  Absicht  der  Natur  der  Sache  nach  in  der
Richtung  gegen  das  Anlegen  von  Gruben  zu  vorübergehendem
  Zwecke  ebenso  zutrifft,  wie  solche  zu  dauerndem
  Zwecke.  —  Urtheil  vom  19.  Oktober  1886.

Art.  95.  Ein  zu  dieser  Gesetzesstelle
erlassenes  ortspolizekliches  Verbot,  Hunde
in  öffentlichen  Anlagen  herumlaufen  zu
lassen,  ist  rechts  wirksam.

m  Anschluß  an  den  im  siebenten,  die  Uebertretungen
  in  Bezug  auf  Straßen-,  Reinlichkeits=  und
Wasserpollzei  behandelnden  Hauptstücke  des  PSt  G,
aufgeführten  Art.  95,  wornach  derjenige,  welcher
öffentliche  Spaziergänge  oder  Anlagen  aus  Bosheit
oder  Muthwillen  besudelt,  oder  den  zur  Sicherstellung
  dieser  Gegenstände  erlassenen  ober-,  distriktsoder
  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhamndelt,
bestraft  wird,  hat  der  Stadtmagistrat  W.  behufs
Sicherstellung  der  dortigen  städtischen  Glaclsanlagen
am  5.  Mai  1884  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  erlassen,
  deren  §.  3  folgende  Bestimmungen  enthält:

„Es  ist  verboten,  in  den  Glacisanlagen

„Hunde  frei  umherlaufen  zu  lassen.“

„Wer  einen  Hund  in  die  Glaclsanlagen  mit

„sich  nimmt,  muß  denselben  auf  allen,  auch

„den  äußersten.  an  die  Straßen  angrenzenden

„Glaciswegen  und  Trottoirs  stets  an  einer

„kurzen  Leine  führen.“