140 Entscheldungen des OLG. München.
den“ nur solche habe bezeichnen wollen, welche einen
douernden Zweck haben.
Ist dieser Sinn schon nach dem Sprachgebrauche
nicht nothwendig mit dem Ausdrucke „Anlegen“ verbunden,
so wird er im gegebenen Falle geradezu
ausgeschlossen durch die Absicht der fraglichen Vorschrift:
die Sicherheit, Bequemlichkeit und Reinlichkelt
auf den öffentlichen Straßen zu erhalten und
die letzteren gegen Beschädigungen sicher zu stellen,
welche Absicht der Natur der Sache nach in der
Richtung gegen das Anlegen von Gruben zu vorübergehendem
Zwecke ebenso zutrifft, wie solche zu dauerndem
Zwecke. — Urtheil vom 19. Oktober 1886.
Art. 95. Ein zu dieser Gesetzesstelle
erlassenes ortspolizekliches Verbot, Hunde
in öffentlichen Anlagen herumlaufen zu
lassen, ist rechts wirksam.
m Anschluß an den im siebenten, die Uebertretungen
in Bezug auf Straßen-, Reinlichkeits= und
Wasserpollzei behandelnden Hauptstücke des PSt G,
aufgeführten Art. 95, wornach derjenige, welcher
öffentliche Spaziergänge oder Anlagen aus Bosheit
oder Muthwillen besudelt, oder den zur Sicherstellung
dieser Gegenstände erlassenen ober-, distriktsoder
ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhamndelt,
bestraft wird, hat der Stadtmagistrat W. behufs
Sicherstellung der dortigen städtischen Glaclsanlagen
am 5. Mai 1884 eine ortspolizeiliche Vorschrift erlassen,
deren §. 3 folgende Bestimmungen enthält:
„Es ist verboten, in den Glacisanlagen
„Hunde frei umherlaufen zu lassen.“
„Wer einen Hund in die Glaclsanlagen mit
„sich nimmt, muß denselben auf allen, auch
„den äußersten. an die Straßen angrenzenden
„Glaciswegen und Trottoirs stets an einer
„kurzen Leine führen.“