Haftung
d
1481
1489
1498
der 88 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung. 1481, 1498,
1504, 1546, 1474.
Unterbleibt im Falle a. Gütergemeinschaft
bei der Auseinandersetzung die
Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit,
die im Verhältnisse der Ehegatten
zu einander dem Gesamtgut
oder dem Manne zur Last fällt, so
hat der Mann dafür einzustehen, daß
die Frau von dem Gläubiger nicht
in Anspruch genommen wird. Die
gleiche Verpflichtung hat die Frau
dem Manne gegenüber, wenn die Berichtigung
einer Gesamtgutsverbindlichkeit
unterbleibt, die im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander der Frau
zur Last fällt. 1498, 1546, 1474.
Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
der f. Gütergemeinschaft haftet der
überlebende Ehegatte persönlich. Soweit
die persönliche H. den überlebenden
Ehegatten nur infolge des
Eintritts der f. Gütergemeinschaft
trifft, finden die für die H. des Erben
für die Nachlaßoerbindlichkeiten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Nachlasses
tritt das Gesamtgut in dem
Bestande, den es zur Zeit des Eintritts
der f. Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche H. der anteilsberechtigten
Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten
des verstorbenen oder
des überlebenden Ehegatten wird durch
die f. Gütergemeinschaft nicht begründet.
1518.
Auf die Auseinandersetzung im Falle
f. Gütergemeinschaft finden die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, des
§ 1477 Abs. 1 und der 8§8§ 1479
bis 1481 Anwendung; an die Stelle
des Mannes tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle der Frau
treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge.
Die im § 1476 Abs. 2 Satz
350
8
1499
1504
1525
1529
Haftung
2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten.
1518.
Bei der Auseinandersetzung fallen
dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der f.
Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten,
für die
das eheliche Gesamtgut nicht haftete
oder die im Verhältnisse der Ehegatten
zu einander ihm zur Last
fielen;
2. die nach dem Eintritte der f.
Gütergemeinschaft entstandenen
Gesamtgutsverbindlichkeiten, die,
wenn sie während der ehelichen
Gütergemeinschaft in seiner Person
entstanden wären, im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander ihm
zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem
anteilsberechtigten Abkömmling
über das dem Gesamtgut entsprechende
Maß hinaus oder die
er einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmlinge versprochen oder gewährt
hat. 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge
nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern
haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Anteils an dem Gesamtgute
bei f. Gütergemeinschaft verpflichtet.
Die Verpflichtung beschränkt
sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände;
die für die H. des Erben
geltenden Vorschriften der §8 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
1518.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden im übrigen die 88 1373 bis
1383, 1390—1417 entsprechende Anwendung.
Der eheliche Aufwand bei der Er-