Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

Haftung

d

1481

1489

1498

der  88  1990,  1991  finden  entsprechende
  Anwendung.  1481,  1498,
1504,  1546,  1474.
Unterbleibt  im  Falle  a.  Gütergemeinschaft
  bei  der  Auseinandersetzung  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  dem  Gesamtgut
oder  dem  Manne  zur  Last  fällt,  so
hat  der  Mann  dafür  einzustehen,  daß
die  Frau  von  dem  Gläubiger  nicht
in  Anspruch  genommen  wird.  Die
gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die  Berichtigung
  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  Last  fällt.  1498,  1546,  1474.
Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
der  f.  Gütergemeinschaft  haftet  der
überlebende  Ehegatte  persönlich.  Soweit
  die  persönliche  H.  den  überlebenden
  Ehegatten  nur  infolge  des
Eintritts  der  f.  Gütergemeinschaft
trifft,  finden  die  für  die  H.  des  Erben
für  die  Nachlaßoerbindlichkeiten  geltenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;
  an  die  Stelle  des  Nachlasses
  tritt  das  Gesamtgut  in  dem
Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  f.  Gütergemeinschaft  hat.
Eine  persönliche  H.  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  für  die  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  oder
des  überlebenden  Ehegatten  wird  durch
die  f.  Gütergemeinschaft  nicht  begründet.
  1518.
Auf  die  Auseinandersetzung  im  Falle
f.  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften
  der  §§  1475,  1476,  des
§  1477  Abs.  1  und  der  8§8§  1479
bis  1481  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Mannes  tritt  der  überlebende
Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Frau
treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz

350

8

1499

1504

1525

 

1529

Haftung
2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht  nur

für  den  überlebenden  Ehegatten.
1518.

Bei  der  Auseinandersetzung  fallen

dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  für  die
das  eheliche  Gesamtgut  nicht  haftete
oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  ihm  zur  Last
fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  f.
Gütergemeinschaft  entstandenen
Gesamtgutsverbindlichkeiten,  die,
wenn  sie  während  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  in  seiner  Person
entstanden  wären,  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  ihm
zur  Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem
anteilsberechtigten  Abkömmling
über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  hinaus  oder  die
er  einem  nicht  anteilsberechtigten
Abkömmlinge  versprochen  oder  gewährt
  hat.  1518.

Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  Gesamtgutsgläubigern
  haften,  sind  sie  im
Verhältnisse  zu  einander  nach  der
Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute
  bei  f.  Gütergemeinschaft  verpflichtet.
  Die  Verpflichtung  beschränkt
sich  auf  die  ihnen  zugeteilten  Gegenstände;
  die  für  die  H.  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §8  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.
1518.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
finden  im  übrigen  die  88  1373  bis
1383,  1390—1417  entsprechende  Anwendung.


Der  eheliche  Aufwand  bei  der  Er-