Metadata : Die Deutsche Reichsverfassung.

Das  Reich  kein  Bund,  sondern  ein  Staat.  45

letzte  und  absolut  entscheidende  Antwort  auf  die  Frage  nach  der
rechtlichen  Natur  des  Reiches:  das  Reich  ist  der  souveräne
Staat,  dem  die  Bundesglieder  ein-  und  untergeordnet
sind,  formellrechtlich  ebenso  wie  die  Territorien  im
alten  Reiche.  Ganz  zutreffend  bezeichnet  Bänel  diese  staatsrechtliche
  Gestaltung  als  einen  „Rückbildungsprozeß“",  der  sich
nach  einem  60jährigen  Intermezzo  vollzogen  habe  für  die  deutschen
  Einzelstaaten  zu  derjenigen  Stellung,  die  grundsätzlich  die
Einzelstaaten  im  alten  Reiche  inne  hatten,  so  elend  und  schwach
diese  Dinge  auch  in  den  letzten  Jahrh#underten  des  alten  Reiches
tatsächlich  geworden  waren.

Der  Zechtsgrundsatz  von  der  Kompetenz=  Kompetenz  des
Reiches  ist  sachlich  völlig  uneingeschränkt;  es  gibt  keinen  Sweig
der  Staatshokeit,  auf  den  er  nicht  anwendbar  wäre;  politische
Möglichkeiten  oder  Unmöglichkeiten  sind  hier  nicht  zu  erörtern;
rechtlich  besteltt  keine  sachliche  Schranke  für  Anwendung  des  Art.  78
Abs.  1,  insbesondere  kann  eine  solche  Schranke  rechtlich  nicht  gefunden
  werden  in  den  „vertragsmäßigen  Grundlagen  des  Reiches“,
denn  solche  existieren  im  Rechtssinne,  wie  oben  dargelegt,  nicht.

Das  ist  der  logisch  und  juristisch  ummöglich  abzuleugnende
Rechtssinn  des  Art.  78  Abs.  I.  Und  es  ist  wohl  verständlich,
daß,  wie  Delbrück  seinerzeit  im  Reichstag  mitteilte,  dieser  Hunkt
der  schwierigste  und  kaum  zu  überwindende  in  den  Derhandlungen
  mit  Bavern  war,  das  für  sich  ein  Deto  gegen  Derfassungsänderungen
  in  Anspruch  nahm  und  davon  seinen  Anschluß
  ans  Reich  abhängig  machen  wollte.

Aber  wenn  auch  sachlich  der  Rechtsgrundsatz  des  Art.  78
Abs.  1  völlig  uneingeschränkt  ist,  so  ergeben  sich  doch  formell
für  seine  Anwendung  aus  der  Derfassung  selbst  zwei  Schranken:
einmal  zu  gunsten  Hreußens  und  sodann  zu  gunsten  einiger
anderer  Einzelstaaten.  Der  erste  Hunkt  liegt  in  dem  Stimmen-=verhältnis
  Dreußens  im  Bundeskate;  gemäß  Art.  78  Abs.  ist
eine  Derfassungsänderung  nicht  möglich,  wenn  14  Stimmen  im
undesrat  dagegen  sind;  da  Hreußen  17  Stimmen  im  ZBundesrat
  hat,  ist  es  also  jederzeit  in  der  Lage,  eine  Derfassungsänderung
  zu  bindern.  Nebenbei  sei  dazu  bemerkt,  daß  ein
Drei-Königsbündnis  der  drei  anderen  Königreiche  jederzeit  denselben
  Erfolg  bewirken  kann.:)

1)  S.  die  Angaben  über  die  Stimmen  der  Einzelstaaten  unten  S.5.