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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 275
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. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur
einige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so
können diese für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und
er übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen
werden.
8 617. I618.] Für Güter, die durch irgend einen Unfall
verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa
vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist.
Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff
Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet ist. Sofern in einem solchen
Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt
der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhältnißmäßigen
Abzuge von der Fracht.
8618. 1(619.] Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist
die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natür—
lichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,
gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Thiere, die unterwegs
gestorben sind.
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen
großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorriften
über die große Haverei bestimmt.
§ 619. 1620.] Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe
der Fracht zur Befoͤrderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte
zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß
zinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem
erhältnisse der bedungenen Fracht zu zahlen.
d 8 620. [621.] Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge
* Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Get—
t oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter
ur die Höhe der Fracht entscheiden soll.
8 621. [622.] Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und
ergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
" Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie
botsengeld. Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäneeebeer.
Auseisungskosten und dergleichen, fallen in Ermangelung
werr entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst
aunin er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben,
Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung
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