Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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und zweier Kirchenältesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. Hierdurch 
wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Presbyterialbeschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, 
insbesondere auch der erfolgten Zustimmung der Gemeindeverordneten, wo eine 
solche nothwendig ist, nicht bedarf. 
C. 16. 
Für die Verwaltung des Kirchenvermögens hat das Presbyterium thunlichst 
einen Kirchenältesten oder einen Gemeindeverordneten zum Kastenmeister zu ernennen. 
Demselben kann eine dem Umfange der Geschäfte entsprechende Vergütung, 
insbesondere für sächliche Ausgaben, bewilligt werden. 
er Betrag wird vom großen Presbyterium unter Zustimmung des 
Diözesansynodalvorstandes festgesetzt. 
Auslagen sind dem Kastenmeister zu ersetzen. 
Wenn eine unentgeltliche Verwaltung durch einen Kirchenältesten oder 
Gemeindeverordneten nicht zu erreichen ist, so kann das Presbyterium mit Ge- 
nehmigung des Dibzesansynodalvorstandes einen besoldeten Kirchenrechnungsführer 
anstellen. 
S. 17. 
Der Kastenmeister beziehungsweise Kirchenrechnungsführer hat folgende 
Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher Anweisung 
des Vorsitzenden des Presbvteriums; 
b) er legt dem Presbyterium jährlich Rechnung und hat sich den von 
diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; 
IP) er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen 
oder Bauunternehmungen hat er bei dem Presbyterium rechtzeitig 
Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des 
Rechnungsführers bis auf Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden 
und im Anschluß daran von den Presbyterien zu treffenden Bestimmungen maß- 
gebend. 
. 18. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den vorgesetzten 
Kirchenbehörden, den Patronen oder den Staatsbehörden zustehenden Rechten der 
Aufsicht und Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch 
den Uebergang der letzteren auf das Presbyterium nichts geändert.
	        
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