Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur verzinslichen Wiederausleihung erfolgt; 
bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen und 
aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode erstattet 
werden sollen; 
bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort- 
laufender Zinsen, Gefälle und Pachtgelder oder die Einziehung aus- 
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, 
und bei Abschließung von Vergleichen; 
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern deren 
Kosten von der Gemeinde oder der Ortskirchenkasse oder von beiden 
zusammen zu tragen sind und nicht über die Nothwendigkeit der Bau- 
ausführung bereits durch die zuständigen Behörden entschieden ist. 
Für erheblich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 300 Mark 
übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann das große Presbyterium 
ein= für allemal die Vollmacht des Presbyteriums zur Vornahme höher 
veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1 000 Mark 
hinaus, erweitern; 
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages 
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchenumlagen. Wird 
ein Beitragsfuß für die Kirchenumlagen in der Gemeinde, in der bislang 
solche nicht erhoben sind, neu eingeführt oder wird eine Abänderung des 
bestehenden Beitragsfußes von den Gemeindeorganen beschlossen, so muß 
derselbe nach dem Fuße direkter Staatssteuern, soweit dieselben persön- 
liche Steuern sind, bestimmt werden. Auch solche Gemeindeglieder, 
welche gesetzlich direkte Staatssteuern nicht zahlen, können zur Kirchen- 
umlage herangezogen werden; 
bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen) 
bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher auf 
der Kirchenkasse haftenden Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher 
Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei Umwand- 
lung von Naturaleinkünften in Geldrenten, letzteres, soweit nicht die 
Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs- 
verfahren erfolgt; 
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse, 
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung für 
den Rechnungsführer) der Etat ist vor der Feststellung, die Jahres- 
rechnung vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der
	        
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