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bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur verzinslichen Wiederausleihung erfolgt;
bei Anleihen, welche nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen und
aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode erstattet
werden sollen;
bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort-
laufender Zinsen, Gefälle und Pachtgelder oder die Einziehung aus-
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen,
und bei Abschließung von Vergleichen;
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern deren
Kosten von der Gemeinde oder der Ortskirchenkasse oder von beiden
zusammen zu tragen sind und nicht über die Nothwendigkeit der Bau-
ausführung bereits durch die zuständigen Behörden entschieden ist.
Für erheblich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 300 Mark
übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses kann das große Presbyterium
ein= für allemal die Vollmacht des Presbyteriums zur Vornahme höher
veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1 000 Mark
hinaus, erweitern;
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages
und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchenumlagen. Wird
ein Beitragsfuß für die Kirchenumlagen in der Gemeinde, in der bislang
solche nicht erhoben sind, neu eingeführt oder wird eine Abänderung des
bestehenden Beitragsfußes von den Gemeindeorganen beschlossen, so muß
derselbe nach dem Fuße direkter Staatssteuern, soweit dieselben persön-
liche Steuern sind, bestimmt werden. Auch solche Gemeindeglieder,
welche gesetzlich direkte Staatssteuern nicht zahlen, können zur Kirchen-
umlage herangezogen werden;
bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen)
bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher auf
der Kirchenkasse haftenden Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher
Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei Umwand-
lung von Naturaleinkünften in Geldrenten, letzteres, soweit nicht die
Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs-
verfahren erfolgt;
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse,
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung für
den Rechnungsführer) der Etat ist vor der Feststellung, die Jahres-
rechnung vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der