Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die eingehenden Einsprüche hat das Presbyterium zu prüfen und nach 
Befinden die Liste zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem 
dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an 
den Diözesansynodalvorstand zu. Durch Einlegung der Berufung wird die an- 
stehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und 
dem Tage der Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen. 
§. 29. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Orts der letzteren, sowie der Zahl der zu wählenden Personen in zwei 
auf einander folgenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite, den örtlichen 
Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Presbyterium 
überlassen. 
§. 30. 
Die Wahl, welche, soweit thunlich, in einem kirchlichen Gebäude oder in 
einem Schullokale stattfindet, wird vom Vorsitzenden des Presbyteriums geleitet, 
welchem die übrigen Mitglieder des letzteren und erforderlichenfalls einige von 
* zu bezeichnende Gemeindeglieder als Beisitzer des Wahlvorstandes zur Seite 
ehen. 
Die Wahl wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
eingeleitet und erfolgt in einem Akt für die ganze Zahl der zu Wählenden mittelst 
persönlicher Stimmgebung, welche durch mündliche Erklärung zu Protokoll oder 
durch Ueberreichung eines Stimmzettels geschehen kann. Nur die persönlich er- 
schienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Stimmzettel werden am Schluß 
der Wahlhandlung verlesen. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf- 
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Verlesung vom Vorsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. 
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit für zwei 
oder mehrere entscheidet das Loos, dessen Ziehung durch ein Mitglied des Wahl- 
vorstandes nach der Bestimmung des Vorsitzenden desselben geschieht. 
Die Namen der gewählten Gemeindeverordneten sind, soweit thunlich, im 
Wahltermin, jedenfalls aber an dem auf die Wahl folgenden Sonntage von der 
Kanzel zu verkünden. 
§S. 31. 
Das Presbyterium hat die Wahl zu prüfen. Jedes wahlberechtigte Ge- 
meindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen dieselbe vor Ablauf der Woche, 
in welcher die Verkündung des Wahlresultats von der Kanzel stattgefunden hat, 
vorzubringen. 
Werden Einwendungen vorgebracht, oder hat das Presbyterium selbst 
Bedenken gegen eine Wahl, so darf der Gewählte bis zur Erledigung der An- 
stände an den Versammlungen des großen Presbyteriums nicht Theil nehmen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet in erster Instanz das Presbyterium 
und auf eingelegte Berufung, welche von Zustellung der Entscheidung an innerhalb 
(r. 9103.)
	        
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